Baugenehmigung für Schweinemaststall muss neu geprüft werden

Zitiervorschlag
Baugenehmigung für Schweinemaststall muss neu geprüft werden. beck-aktuell, 19.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191991)
Maßgeblich für den Tatbestand der Kumulation gleichartiger Vorhaben ist, ob diese in einem betrieblichen Zusammenhang stehen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2015 hervor. Nach der Entscheidung geht deshalb das Verfahren um die Baugenehmigung für einen Schweinemaststall mit 1.480 Tierplätzen in einer Entfernung von circa 140 Metern zu einem bestehenden Schweinestall weiter (Az.: 4 C 4.14).
OVG hielt Vorprüfung auf Umweltverträglichkeit für entbehrlich
Die Kläger wenden sich als Eigentümer eines Wohngrundstücks unter anderem gegen die ihrer Nachbarin erteilte Baugenehmigung für die Errichtung des Schweinemaststalls. Das OVG hat die erstinstanzlich erfolgreiche Klage im Berufungsrechtszug abgewiesen. Das umstrittene, inzwischen verwirklichte Vorhaben, das zum Wohnhaus der Kläger einen Abstand von circa 430 Metern hält, habe im Baugenehmigungsverfahren keiner Vorprüfung auf seine Umweltverträglichkeit unterzogen werden müssen. Die für die Vorprüfungspflicht notwendige Anzahl von Tierplätzen erreiche das Vorhaben für sich allein nicht. Seine Kapazität und die Plätze des Nachbarstalls seien auch nicht mit der Folge eines "Hineinwachsens" des Vorhabens in die Vorprüfungspflicht zu addieren. Beide Ställe seien nicht als Gesamtvorhaben (kumulierende Vorhaben) anzusehen, weil sie nicht auf demselben Betriebsgelände stünden. Nach dem äußeren Erscheinungsbild seien sie voneinander getrennt, weil zwischen ihnen eine Kreisstraße mit regem Begegnungsverkehr verlaufe und wegen des vorhandenen Bewuchses, eines Knicks am Maststall und hoher Bäume beidseitig des Zufahrtsweges zu dem älteren Stall, eine Durchsicht von der einen zur anderen Stallung selbst im Winter kaum möglich sei.
Betrieblicher Zusammenhang maßgeblich
Das OVG hat nach Auffassung des BVerwG den Tatbestand der Kumulation gleichartiger Vorhaben unzutreffend bestimmt. Maßgeblich sei insoweit, ob die Vorhaben in einem betrieblichen Zusammenhang stehen. Dieser schließe einen räumlichen Zusammenhang ein. Entgegen der Ansicht des OVG dürfe allerdings insoweit nicht auf optische Eindrücke vor Ort abgestellt werden. Ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang sei zu bejahen. Zwar seien die Betreiber der Stallungen rechtlich nicht identisch – Betreiber des älteren Stalls ist der Ehemann der Bauantragstellerin und Betreiberin des umstrittenen Schweinemaststall eine Kommanditgesellschaft, deren Geschäfte von ihm geführt werden –, wirtschaftlich bestehe aber Betreiberidentität. Die Betriebe würden außerdem gemeinsame landwirtschaftliche Flächen zur Erzeugung des Tierfutters und als Ausbringungsfläche für Gülle nutzen, und der Maststall solle die im anderen Stall aufgezogenen Ferkel nach einer Umstallung aufnehmen. Allerdings bleibe aus Gründen des Bestandsschutzes ein im Altstall zu bestimmten, gesetzlich normierten Zeitpunkten (03.07.1988 und 14.03.1999) erreichter Tierbestand unberücksichtigt, das heißt, er werde zu den Tierplatzzahlen im Maststall nicht hinzuaddiert. Wie hoch der Bestand war, müsse das OVG noch ermitteln, weil davon abhänge, ob der Maststall in die Vorprüfungspflicht hineingewachsen ist.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 18.06.2015
- 4 C 4.14
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Baugenehmigung für Schweinemaststall muss neu geprüft werden. beck-aktuell, 19.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191991)



