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BVerwG

Außerörtliches ehemaliges Kasernengelände kein unbeplanter Innenbereich

Vergessene Anrechte

Ein außerhalb einer Ortschaft liegendes Kasernengelände, dessen militärische Nutzung endgültig aufgegeben worden ist, bildet keinen Ortsteil und kann damit nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB baulich genutzt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23.11.2016 entschieden und die Revision einer Grundstückseigentümerin in einem Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan zurückgewiesen (Az.: 4 CN 2.16).

Teil eines ehemaligen Kasernengeländes wurde als Gewerbegebiet ausgewiesen

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens war der Bebauungsplan "Gewerbegebiet Luitpolderhöfe" der Gemeinde Lenggries. Westlich der Ortschaft Lenggries liegt ein 20 Hektar großes Gelände mit einer Vielzahl von Gebäuden, das bis 2003 von der Bundeswehr genutzt wurde. Für einen 3,5 Hektar großen Teilbereich setzte die Gemeinde 2014 ein Gewerbegebiet fest. Einen gegen diesen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag der Grundstückseigentümerin lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ab (BeckRS 2016, 40027). Dagegen legte diese Revision ein.

BVerwG: Kein Ortsteil im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB

Die Revision hatte keinen Erfolg. Laut BVerwG war die Gemeinde nicht verpflichtet, die überplanten Grundstücke als nach § 34 Abs. 1 BauGB bebaubare Grundstücke, also als Bauland, in ihre Abwägung einzustellen. Denn dem Kasernengelände habe die notwendige Eigenschaft eines Ortsteils gefehlt. Nach der endgültigen Aufgabe der militärischen Nutzung habe die vorhandene Bebauung das Gebiet nicht mehr in einer Weise geprägt, welche die künftige Bebauung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung hätte lenken können. Auch eine nachwirkende Prägung habe nicht vorgelegen, weil die Verkehrsauffassung mit einer Wiederaufnahme einer gleichartigen, militärischen Nutzung nicht rechnete. Schließlich reichten der vorhandene, unterschiedlichen Nutzungen zugängliche Baubestand sowie zwei außerhalb des Kasernengeländes liegende Wohngebäude nicht aus, einer der Siedlungsstruktur angemessenen Fortentwicklung der Bebauung einen Rahmen zu geben.