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Existenzangst wegen Elbquerung

Fährbetreiberin kann Ausbau der A 20 nicht stoppen

gesperrter Autobahnabschnitt, an dem gebaut wird, mehrere Warnlichter und Schilder sind aufgestellt
Das westliche Ende der A 20 in der Nähe von Bad Bramstedt (Schleswig-Holstein) © picture alliance / dpa | Carsten Rehder

Die geplante Elbquerung der A 20 könnte aus Sicht einer Fährbetreiberin ihr Geschäftsmodell zerstören. Dennoch wies das BVerwG die Klage gegen den Autobahnabschnitt ab. Die Autobahnplanung verletze keine eigenen Rechte der Unternehmerin.

Ein Fährunternehmen aus Schleswig-Holstein, das zwischen Glückstadt und Wischhafen Fahrzeuge über die Elbe transportiert, ist mit seiner Klage gegen einen Abschnitt der geplanten Küstenautobahn A 20 vor dem BVerwG gescheitert (Urteil vom 04.11.2026 – 9 A 28.26). Die Betreiberin befürchtet, dass die künftige Elbquerung der A 20 bei Drochtersen ihre Fährverbindung überflüssig machen und damit ihre wirtschaftliche Existenz vernichten könnte.

Gegenstand der Klage war allerdings nicht die Elbquerung selbst, sondern ein Autobahnabschnitt nördlich von Elmshorn in Schleswig-Holstein. Dieser verbindet die B 431 mit der A 23 und verläuft ausschließlich über Land. Zwar schließt er an den bereits planfestgestellten Teil des Elbtunnels an, die Elbe wird in dem Abschnitt jedoch nicht überquert.

Genau aus diesem Grund wies das BVerwG die Klage der Unternehmerin auch ab: Nach Auffassung des Gerichts fehlte ihr die erforderliche Klagebefugnis. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss greife weder in ihre Eigentumsrechte ein, noch hätten die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmerin bei der Planung berücksichtigt werden müssen. Die Richterinnen und Richter betonten, dass die Fährverbindung nicht mit dem betroffenen, ausschließlich über Land verlaufenden Autobahnabschnitt konkurriere. Allein das wirtschaftliche Interesse, die spätere Fertigstellung der Elbquerung zu verhindern, begründe noch keine subjektive Rechtsverletzung, die den Klageweg eröffnet. 

Damit bleibt der Planfeststellungsbeschluss für den Autobahnabschnitt bestehen.