Rehabilitierung trotz Verrats an Stasi

Zitiervorschlag
Rehabilitierung trotz Verrats an Stasi. beck-aktuell, 19.08.2026 (abgerufen am: 20.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204191)
Ein DDR-Bürger zeigte sich wegen seiner Fluchtpläne selbst an und nannte im Verhör zwei Mitwisser. Das BVerwG sieht darin keine die Rehabilitierung ausschließende Denunziation. Er habe eine unmittelbar drohende politische Verfolgung abwenden wollen.
Wer sich in der DDR wegen geplanter Flucht selbst angezeigt und im Verhör weitere Beteiligte benannt hat, ist nicht allein deshalb von der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung ausgeschlossen. Das BVerwG hat deshalb nun einem Mann Recht gegeben, der 1978 seine Flucht aus der DDR abgebrochen und sich bei den Sicherheitsbehörden selbst angezeigt hatte (Urteil vom 19.08.2026 – 8 C 8.25).
Dabei hatte er im Verhör zwei weitere Beteiligte genannt. Eine Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) – der sogenannten "Stasi" – hatte er abgelehnt. Später war er überwacht, dreimal inhaftiert und mit einem Ausstellungsverbot – der Mann führte offenbar Foto-Ausstellungen durch – belegt worden. Er beantragte dafür verwaltungsrechtliche und berufliche Rehabilitierung.
Das VG Berlin hatte dies noch abgelehnt. Es sah in der Benennung der beiden weiteren DDR-Bürger eine Denunziation, die nach § 2 Abs. 2 VwRehaG gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoße und somit eine Rehabilitierung ausschließe. Hiergegen ging der Mann schon einmal mit der Revision zum BVerwG erfolgreich vor, das dem VG seinerzeit aufgab, die Umstände der Bezichtigung der anderen weiter aufzuklären. Dem kam das VG schließlich nach und lehnte die Rehabilitierung dennoch ab.
Keine freiwillige Spitzeltätigkeit
Auf die nun eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde widersprach das BVerwG der Vorinstanz erneut: Ein Ausschluss setze voraus, dass sich jemand freiwillig und gezielt als Spitzel oder Denunziant betätigt habe. Dafür müsse er andere der politischen Verfolgung aussetzen, um sich einen Vorteil zu verschaffen, auf den er keinen Anspruch gehabt habe, oder einen sonst drohenden rechtmäßigen Nachteil abzuwenden.
Daran fehle es hier. Der Kläger habe andere erst benannt, nachdem er sich selbst angezeigt hatte und das erst während eines Verhörs. Nach den Feststellungen des VG habe er damit allein die ihm unmittelbar drohende politische Strafverfolgung abwenden wollen.
Dass er sich unter diesem Druck nicht selbst menschenrechtswidriger Verfolgung ausgesetzt habe, um andere zu schützen, könne ihm nicht als unmenschliches Verhalten angelastet werden, befand der Senat.
- Redaktion beck-aktuell, js
- BVerwG
- Urteil vom 19.08.2026
- 8 C 8.25
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