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BVerfG bestätigt Schlussbesprechung als maßgeblichen Zeitpunkt für Lauf der Steuerfestsetzungsfrist bei Außenprüfungen

„Das unsichtbare Recht“

Die vom Bundesfinanzhof vertretene Auslegung des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO, wonach sich bei Außenprüfungen der Lauf der Festsetzungsfrist nur im Fall eines definitiven Unterbleibens der Schlussbesprechung nach dem Zeitpunkt der letzten Ermittlungshandlung richtet, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.07.2016 entschieden und eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Auslegung führe nicht zur einer "ewigen Verjährung" nach Belieben der Finanzverwaltung. Denn der Steuerpflichtige könne den Verjährungseintritt selbst herbeiführen, indem er auf die Schlussbesprechung verzichte (Az.: 1 BvR 3092/15).

Beschwerdeführerin moniert "ewige Verjährung" unter Kontrolle der Finanzverwaltung durch BFH-Auslegung

Das Finanzamt begann bei der Beschwerdeführerin im Jahr 1980 mit einer Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1974 bis 1978. Nach einer Unterbrechung wurde die Außenprüfung im Jahr 1995 fortgesetzt. Die Schlussbesprechung fand Ende 1996 statt. Das Finanzamt erließ daraufhin im Jahr 1997 geänderte Steuerbescheide gegenüber der Beschwerdeführerin. Dagegen klagte die Beschwerdeführerin erfolglos, wobei sie Verjährung einwandte. In letzter Instanz verneinte der Bundesfinanzhof den Eintritt der Festsetzungsverjährung. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO richte sich nicht nach dem Zeitpunkt der letzten Ermittlungshandlung im Jahr 1989, sondern nach dem Zeitpunkt der Schlussbesprechung im Jahr 1996 (BeckRS 2015, 96029). Die Beschwerdeführerin rügte mit ihrer Verfassungsbeschwerde vor allem die Verletzung der Prinzipien der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Die Auslegung des BFH führe zu einer ewigen Verjährung unter Kontrolle der Finanzverwaltung.

BVerfG: BFH-Auslegung mit Rechtsstaatsprinzip vereinbar

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Auslegung des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO durch den BFH, die bei Außenprüfungen den Lauf der Festsetzungsfrist nur bei definitivem Unterbleiben der Schlussbesprechung an die letzte Ermittlungshandlung knüpfe, sei verfassungskonform. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) liege nicht vor.

Steuerpflichtiger kann Verjährungseintritt durch Verzicht auf Schlussbesprechung selbst bewirken

Laut BVerfG wäre es allerdings verfassungswidrig, wenn die Finanzverwaltung den Ablauf der Festsetzungsfrist durch Hinauszögern der Schlussbesprechung nach eigenem Gutdünken bestimmen und so letztlich beliebig verlängern könnte. Durch die dem Steuerpflichtigen nach § 201 Abs. 1 Satz 1 AO eröffnete Möglichkeit, auf die Schlussbesprechung zu verzichten, habe er es jedoch selbst in der Hand, den Ablauf der Festsetzungsfrist aus § 169 AO herbeizuführen. Gegen den Willen des Steuerpflichtigen dürfe die Finanzbehörde keine Schlussbesprechung durchführen und könne so auch nicht den Fristlauf ab der letzten Ermittlungshandlung gegen den Willen des Steuerpflichtigen verhindern.

Verzicht auf Schlussbesprechung war hier auch nicht unzumutbar

Nach Ansicht des BVerfG ist es im vorliegenden Fall auch nicht erkennbar, dass ein Verzicht auf die Schlussbesprechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden gewesen wäre. Im vorliegenden Beschwerdefall, in dem seit der letzten Ermittlungshandlung die Festsetzungsverjährung nach § 169 AO ohne Berücksichtigung dieser Ablaufhemmung bereits abgelaufen wäre, hätte der Steuerpflichtige ohne erkennbaren Rechtsnachteil auf die Schlussbesprechung verzichten können. Ein Verzicht hätte unmittelbar zum Eintritt der Verjährung und damit zum Erlöschen des Steueranspruchs geführt. Äußerungen des Steuerpflichtigen zur Sach- und Rechtslage, die während des Außenprüfungsverfahrens, aber außerhalb der Schlussbesprechung erfolgten, müssten in gleicher Weise bei der Entscheidungsfindung der Finanzbehörde berücksichtigt werden wie solche innerhalb der Schlussbesprechung.

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