Grundsatz der Bestenauslese muss bei Bundesrichterwahlen modifiziert werden

Zitiervorschlag
Grundsatz der Bestenauslese muss bei Bundesrichterwahlen modifiziert werden. beck-aktuell, 21.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168506)
Auch die Berufung von Richtern an den obersten Gerichtshöfen des Bundes ist zwar am Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) zu messen. Allerdings bedingt das durch Art. 95 Abs. 2 GG vorgegebene Wahlverfahren Modifikationen gegenüber rein exekutivischen Auswahl- und Beförderungsentscheidungen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20.09.2016 entschieden und die Verfassungsbeschwerde einer bei der Bundesrichterwahl 2015 übergangenen Richterin gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung zurückgewiesen (Az.: 2 BvR 2453/15).
Beschwerdeführerin bei BGH-Richterwahl übergangen
Bei der Bundesrichterwahl im März 2015 waren sechs Richter für den Bundesgerichtshof zu wählen. Der im fachgerichtlichen Verfahren Beigeladene wurde neben fünf weiteren Kandidaten zum BGH-Richter gewählt. Die ebenfalls zur Wahl vorgeschlagene Beschwerdeführerin wurde nicht gewählt, woraufhin sie Widerspruch gegen die Wahlentscheidung einlegte und geltend machte, dass nach Art. 33 Abs. 2 GG sie anstelle des Beigeladenen hätte berücksichtigt werden müssen. Ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ernennung des Beigeladenen zum BGH-Richter lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügte die Beschwerdeführerin, dass der OVG-Beschluss sie in ihren Rechten aus Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG verletze.
BVerfG: Wahlelement erfordert Modifizierung des Art. 33 Abs. 2 GG
Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Zwar sei auch die Berufung von Richtern an die obersten Gerichtshöfe des Bundes an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen, so dass der Grundsatz der Bestenauslese maßgeblich sei. Allerdings seien Modifikationen erforderlich. Denn über die Berufung der Richter der obersten Gerichtshöfe des Bundes entscheide der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss (Art. 95 Abs. 2 GG). Wechselbezogenheit der Entscheidungen beider Akteure und Wahlelement erforderten eine Modifikation der zu Art. 33 Abs. 2 GG bestehenden Aussagen. Dem Wahlelement trüge eine strikte Bindung der Entscheidung des Richterwahlausschusses an Art. 33 Abs. 2 GG nicht ausreichend Rechnung. Zwar müssten sich auch die Mitglieder des Richterwahlausschusses von Art. 33 Abs. 2 GG leiten lassen. Ihre Wahlentscheidung selbst sei aber nicht isoliert gerichtlich überprüfbar.
Richterwahlausschuss muss Bindung des Ministers an Art. 33 Abs. 2 GG beachten
Ein erfolgreiches Berufungsverfahren sei verfassungsrechtlich mit einem faktischen Einigungszwang zwischen dem zuständigen Bundesminister und dem Richterwahlausschuss verbunden, so das BVerfG weiter. Auf Seiten des Richterwahlausschusses bedeute dies, dass er die Bindung des zuständigen Ministers an Art. 33 Abs. 2 GG beachten muss. Das zwischen beiden Organen bestehende institutionelle Treueverhältnis verlange, dass der Richterwahlausschuss jemanden wählt, dessen Wahl der zuständige Minister zustimmen kann.
Minister muss Wahlentscheidung grundsätzlich hinnehmen - Begründungspflichten
Der Minister wiederum habe sich bei seiner Entscheidung den Ausgang der Wahl grundsätzlich zu eigen zu machen, es sei denn, die formellen Ernennungsvoraussetzungen seien nicht gegeben, die verfahrensrechtlichen Vorgaben seien nicht eingehalten oder das Ergebnis erscheine nach Abwägung aller Umstände und insbesondere vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr nachvollziehbar. Begründungspflichten treffen laut BVerfG zwar nicht den Richterwahlausschuss, wohl aber in bestimmten Konstellationen den zuständigen Minister. Erforderlich sei eine Begründung insbesondere dann, wenn der Minister seine Zustimmung verweigert oder er der Wahl eines nach der Stellungnahme des Präsidialrats oder den dienstlichen Beurteilungen nicht Geeigneten zustimmt.
Wahl des Beigeladenen war nachvollziehbar – Minister konnte ohne Begründung zustimmen
Gemessen an diesen Maßstäben kommt das BVerfG zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin durch den OVG-Beschluss nicht in ihren Rechten verletzt wird. Den Mitgliedern des Richterwahlausschusses hätten hinsichtlich der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen alle auswahlrelevanten Informationen zur Verfügung gestanden. Die Ernennungsvoraussetzungen seien bei beiden erfüllt gewesen. Zwar sei die Beschwerdeführerin nach der Stellungnahme des Präsidialrats besser geeignet. Die Wahl des Beigeladenen bleibe jedoch nachvollziehbar. Der Bundesjustizminister habe sich daher die ihrerseits nicht zu überprüfende Wahlentscheidung zu eigen machen dürfen, ohne seine Entscheidung begründen zu müssen.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 20.09.2016
- 2 BvR 2453/15
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Grundsatz der Bestenauslese muss bei Bundesrichterwahlen modifiziert werden. beck-aktuell, 21.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168506)



