Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt

BVerfG gibt unter Bedingungen vorerst grünes Licht für CETA

„Das unsichtbare Recht“

Das Bundesverfassungsgericht hat einen einstweiligen Stopp des Freihandelsabkommens CETA zwischen der Europäischen Union und Kanada mit Urteil vom 13.10.2016 abgelehnt. Damit kann die Bundesregierung dem Abkommen wie geplant am 18.10.2016 im EU-Ministerrat zustimmen. Allerdings hat das BVerfG die Billigung an mehrere Bedingungen geknüpft. Danach muss die Regierung insbesondere sicherstellen, dass Deutschland die vorläufige Anwendung von CETA erforderlichenfalls einseitig beenden kann (Az.: 2 BvR 1368/16, 2 BvR 1444/16, 2 BvR 1823/16, 2 BvR 1482/16 und 2 BvE 3/16).

CETA-Abkommen soll Ende Oktober unterzeichnet werden

Im April 2009 ermächtigte der Rat der Europäischen Union die EU-Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Wirtschafts- und Handelsabkommen mit Kanada. Das Abkommen sollte das gemeinsame Ziel einer beiderseitigen schrittweisen Liberalisierung praktisch aller Bereiche des Waren- und Dienstleistungshandels und der Niederlassung bekräftigen und die Einhaltung internationaler Umwelt- und Sozialabkommen sicherstellen und erleichtern. Nach Abschluss der Verhandlungen unterbreitete die EU-Kommission dem Rat der Europäischen Union im Juli 2016 den Vorschlag, die Unterzeichnung von CETA zu genehmigen, die vorläufige Anwendung zu erklären, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, und das Abkommen abzuschließen. Der EU-Ministerrat soll am 18.10.2016 über die Unterzeichnung des Abkommens entscheiden. Am 27.10.2016 soll das Abkommen dann auf dem EU-Kanada-Gipfel geschlossen werden.

Antragsteller wollen Zustimmung der Regierung im EU-Ministerrat verhindern

Die Antragsteller, darunter eine Musiklehrerin und ein Bündnis aus mehreren Nichtregierungsorganisationen mit zusammen etwa 200.000 Unterstützern, begehrten den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um zu verhindern, dass die Bundesregierung dem Abschluss des CETA-Abkommens im EU-Ministerrat zustimmt. Sie stützten sich zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerden und Eilanträge auf das Wahlrecht (Art. 38 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 79 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG). Die Bundestagsfraktion "Die Linke" als weitere Antragstellerin trägt im Organstreitverfahren vor, dass sie in Prozessstandschaft Rechte des Deutschen Bundestages geltend mache, namentlich sein Gestaltungsrecht aus Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG.

BVerfG billigt CETA unter Bedingungen vorläufig

Das BVerfG hat die Eilanträge nach Vornahme einer Folgenabwägung abgelehnt. Es macht damit den Weg für die Unterzeichnung des CETA-Abkommens frei, formuliert aber drei Bedingungen für die Bundesregierung: Erstens muss sie sicherstellen, dass die vorläufige Anwendung nur die CETA-Bereiche umfassen wird, die unstreitig in der EU-Zuständigkeit liegen. Zweitens muss bis zu einer Entscheidung des BVerfG in der Hauptsache eine hinreichende demokratische Rückbindung der im Gemischten CETA-Ausschuss gefassten Beschlüsse gewährleistet sein. Und drittens muss eine einseitige Beendigung der vorläufigen Anwendung durch Deutschland möglich sein.

Scheitern von CETA hätte erhebliche außenpolitische Auswirkungen

Das BVerfG begründet seine Entscheidung damit, dass die Nachteile weniger schwer wögen als wenn der Bundesregierung per einstweiliger Anordnung die Zustimmung zur Unterzeichnung des CETA-Abkommens im EU-Ministerrat untersagt würde, sich die Mitwirkung später aber als verfassungsrechtlich zulässig erwiese. Das BVerfG betont dabei die außenpolitischen Auswirkungen eines Scheiterns von CETA. Ein - auch nur vorläufiges - Scheitern von CETA dürfte über eine Beeinträchtigung der Außenhandelsbeziehungen zwischen der EU und Kanada hinaus weit reichende Auswirkungen auf die Verhandlung und den Abschluss künftiger Außenhandelsabkommen haben.

Deutschland und EU würden Vertrauensverlust erleiden

Insofern erscheine es naheliegend, dass sich der Erlass einer einstweiligen Anordnung negativ auf die europäische Außenhandelspolitik und die internationale Stellung der EU insgesamt auswirken würde. Die Nachteile könnten sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als irreversibel erweisen. Die zu erwartende Einbuße an Verlässlichkeit sowohl der Bundesrepublik Deutschland - als Veranlasser einer derartigen Entwicklung - als auch der EU insgesamt könnte sich dauerhaft negativ auf den Handlungs- und Entscheidungsspielraum aller europäischen Akteure bei der Gestaltung der globalen Handelsbeziehungen auswirken.

Geplante Ausnahmen von der vorläufigen Anwendbarkeit schließen Ultra-vires-Akt aus

Laut BVerfG enthält CETA zwar Bestimmungen, die den Ratsbeschluss im Hauptsacheverfahren als Ultra-vires-Akt qualifizieren könnten. Auch sei eine Berührung der durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsidentität nicht ausgeschlossen. Allerdings habe die Bundesregierung dargelegt, dass durch die endgültige Fassung des streitgegenständlichen Ratsbeschlusses und entsprechende eigene Erklärungen (Art. 30.7 Abs. 3 lit. b CETA) Ausnahmen von der vorläufigen Anwendung des Abkommens bewirkt werden, die es jedenfalls im Ergebnis sichergestellt erscheinen lassen, dass der bevorstehende Ratsbeschluss nicht als Ultra-vires-Akt zu qualifizieren sein dürfte. Soweit diese Vorbehalte reichten, dürften auch etwaige Bedenken gegen die in Rede stehende Regelung unter dem Gesichtspunkt der grundgesetzlichen Verfassungsidentität entkräftet sein.

Regierung will vorläufiger Anwendung nur hinsichtlich klar in EU-Zuständigkeit liegender CETA-Teile zustimmen

Die Bundesregierung habe darüber hinaus deutlich gemacht, dass sie im Rat nur denjenigen Teilen von CETA zustimmen wird, die sich zweifellos auf eine primärrechtliche Kompetenz der EU stützen lassen, so das BVerfG weiter. Sie werde ihrem Vorbringen nach nicht der vorläufigen Anwendung für Sachmaterien zustimmen, die in der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland verblieben seien. Dies betreffe insbesondere Regelungen zum Investitionsschutz, einschließlich des Gerichtssystems (Kapitel 8 und 13 CETA), zu Portfolioinvestitionen (Kapitel 8 und 13 CETA), zum internationalen Seeverkehr (Kapitel 14 CETA), zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen (Kapitel 11 CETA) sowie zum Arbeitsschutz (Kapitel 23 CETA).

Gemischter CETA-Ausschuss kann demokratiegerecht gestaltet werden

Einer etwaigen Berührung der Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 GG) durch Kompetenzausstattung und Verfahren des Ausschusssystems könne - jedenfalls im Rahmen der vorläufigen Anwendung - auf unterschiedliche Weise begegnet werden. Es könnte etwa durch eine interinstitutionelle Vereinbarung sichergestellt werden, dass Beschlüsse des Gemischten CETA-Ausschusses nach Art. 30.2 Abs. 2 CETA nur auf Grundlage eines gemeinsamen Standpunktes (Art. 218 Abs. 9 AEUV) gefasst werden, der im Rat einstimmig angenommen worden ist.

Notfalls Beendigung der vorläufigen Anwendung von CETA

Sollte sich ergeben oder abzeichnen, dass die Bundesregierung die von ihr angekündigten Handlungsoptionen zur Vermeidung eines möglichen Ultra-vires-Aktes oder einer Verletzung der Verfassungsidentität des Grundgesetzes (Art. 79 Abs. 3 GG) nicht realisieren kann, verbleibt ihr laut BVerfG in letzter Konsequenz die Möglichkeit, die vorläufige Anwendung des Abkommens für die Bundesrepublik Deutschland durch schriftliche Notifizierung zu beenden (Art. 30.7 Abs. 3 lit. c CETA). Zwar erscheine die Auslegung der genannten Norm nicht zwingend. Sie sei aber von der Bundesregierung als zutreffend vorgetragen worden. Dieses Verständnis habe sie in völkerrechtlich erheblicher Weise zu erklären und ihren Vertragspartnern zu notifizieren.