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BGH verwirft Revisionen

14 Jahre Haft für zwei Heranwachsende wegen Verbrennens schwangerer Frau

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Zwei heute 21 Jahre alte Männer müssen wegen des Verbrennens einer schwangeren jungen Frau jeweils eine Jugendstrafe von 14 Jahren verbüßen. Der Fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshof in Leipzig hat das auf Mord und Schwangerschaftsabbruch lautende Urteil des Berliner Landgerichts bestätigt, das damit rechtskräftig ist. Die von den Angeklagten eingelegten Rechtsmittel verwarf der BGH entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet. Auch die Höhe der verhängten Strafen habe keine Rechtsfehler erkennen lassen (Beschluss vom 08.11.2016, Az.: 5 StR 390/16).

Schwangere in Wald gelockt und getötet

Nach den Feststellungen der Jugendkammer lockten die Angeklagten im Januar 2015 die von einem der Angeklagten im achten Monat schwangere 19-jährige Frau nachts in einem einsamen Waldstück in einen Hinterhalt, um sie zu töten. Der werdende Vater wollte durch die Ermordung seiner ehemaligen Freundin die Geburt des Kindes verhindern, um sich so seinen Pflichten als Vater zu entziehen. Der andere Angeklagte wirkte an der Tat mit, weil er wissen wollte, wie es ist, einen Menschen zu töten. Dieser Angeklagte versetzte der wehrlosen Frau drei bis vier Messerstiche in den Oberkörper. Danach hielt er sie fest, während der andere Angeklagte aus einem Benzinkanister etwa einen Liter Benzin über ihren Kopf und Oberkörper schüttete und das Benzin entzündete. Die junge Frau verbrannte bei lebendigem Leib. Auch das bereits lebensfähige ungeborene Kind verstarb.

LG sieht drei Mordmerkmale verwirklicht

Das LG hat bei beiden Angeklagten die Verwirklichung von drei Mordmerkmalen angenommen, nämlich Heimtücke, Grausamkeit sowie niedriger Beweggrund beziehungsweise Mordlust. Unter Anwendung der seit 2012 geltenden Regelung des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG hat es jeweils eine Jugendstrafe von 14 Jahren verhängt. Nach dieser Vorschrift beträgt das Höchstmaß der Jugendstrafe bei Heranwachsenden 15 Jahre, wenn es sich bei der Tat um Mord handelt und das insoweit sonst geltende Höchstmaß von zehn Jahren Jugendstrafe wegen der besonderen Schwere der Schuld des Täters nicht ausreicht.

BGH bestätigt unter anderem auch Strafhöhe

Ihre Verurteilung haben die Angeklagten mit der Revision angegriffen, wobei ein Verfahrensfehler und die Verletzung sachlichen Recht geltend gemacht worden sind. Der Leipziger Strafsenat des BGH hat die Revisionen als offensichtlich unbegründet verworfen. Auch die Höhe der verhängten Strafen unter Anwendung der Vorschrift des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG habe keine Rechtsfehler erkennen lassen.