Verurteilung eines Kreistagsabgeordneten wegen Kindesmissbrauchs rechtskräftig

Zitiervorschlag
Verurteilung eines Kreistagsabgeordneten wegen Kindesmissbrauchs rechtskräftig. beck-aktuell, 24.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178661)
Ein Abgeordneter im Kreistag des Landkreises Gießen muss unter anderem wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und mehreren Betäubungsmitteldelikten eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten antreten. Seine Revision gegen das entsprechende Urteil des Landgerichts Gießen hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg (Beschluss vom 15.03.2016, Az.: 2 StR 157/15). Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.
Zwei Mädchen aus der Nachbarschaft immer wieder missbraucht
Nach den Feststellungen des LG hatte der 63-jährige Angeklagte, der Abgeordneter im Kreistag des Landkreises Gießen, Fraktionsgeschäftsführer der Regionalversammlung und Mitarbeiter im Wahlkreisbüro eines Bundestagsabgeordneten war, über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr hinweg zwei Mädchen aus der Nachbarschaft im Alter zwischen sieben und zehn Jahren in insgesamt 40 Fällen sexuell missbraucht. Beide Geschädigte haben sich dem Verfahren als Nebenklägerinnen angeschlossen.
Eltern glaubten Mädchen bei Angeklagtem gut untergebracht
Der uneingeschränkt schuldfähige Angeklagte machte sich zunutze, dass die beruflich stark eingespannten Eltern der Nebenklägerinnen glaubten, ihre Kinder seien bei dem hilfsbereiten Angeklagten gut aufgehoben. Die Nebenklägerinnen aßen bei dem Angeklagten gelegentlich zu Mittag, machten dort ihre Hausaufgaben oder schauten Fernsehen. Im spielerischen Zusammenhang kam es allmählich dazu, dass der Angeklagte an beiden Mädchen regelmäßig sexuelle Handlungen vornahm, wobei er den Kindern überdies teilweise pornografisches Bildmaterial zeigte. Für die zwei Jahre ältere Schwester der einen Nebenklägerin erwarb er überdies unter anderem mehrfach kleinere Mengen Marihuana, um sich ihre Gunst zu erhalten. Der Zweite Strafsenat des BGH hat am 15.03.2016 die auf Sach- und auf Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Beschluss vom 15.03.2016
- 2 StR 157/15
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