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BGH

Verurteilung des Täters im "Maskenmann-Prozess" zu lebenslanger Haft rechtskräftig

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Die Verurteilung eines Dachdeckers aus Berlin zu lebenslanger Freiheitsstrafe, der im Zusammenhang mit versuchter und vollendeter Entführung wohlhabender Opfer schwere Gewalttaten begangen hat, ist nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 05.04.2016 zurückgewiesen (Az.: 5 StR 18/16).

Sachverhalt

Der Angeklagte, ein Dachdecker aus Berlin, hatte sich entschlossen, durch die Entführung wohlhabender Opfer Lösegeld in Millionenhöhe zu erpressen. Im Gebiet um den Scharmützelsee schlug er zunächst die Bewohnerin einer Villa in Bad Saarow nieder und verletzte sie schwer. Einige Wochen später schoss er bei dem Versuch, deren Tochter zu entführen, einen Wachmann nieder, der infolge seiner lebensgefährlichen Verletzungen seitdem querschnittsgelähmt ist. Schließlich entführte der Angeklagte in Storkow einen Manager eines Finanzinvestment-Unternehmens zum Zweck der Lösegelderpressung und hielt ihn auf einer kaum zugänglichen Insel in einem Sumpfgebiet gefesselt fest.

BGH: Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet

Das Opfer konnte sich nach eineinhalb Tagen befreien und fliehen. In allen Überfällen trug der Täter eine Art Imkermaske, sodass er im Prozess als “Maskenmann“ bekannt wurde.  Das Landgericht verurteilte ihn wegen versuchten Mordes und wegen erpresserischen Menschenraubes zu lebenslanger Freiheitsstrafe und sprach einem Geschädigten Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 Euro zu. Der Bundesgerichtshof hat die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten und zweier Nebenklägerinnen entsprechend den Anträgen des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.