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BGH konkretisiert Voraussetzungen für Zuwendungen an defizitäre Kreiskliniken

Parken in Pink

Der Bundesgerichtshof hat in einem Rechtsstreit um verschiedene Zuwendungen des beklagten Landkreises Calw an seine defizitär arbeitenden Kreiskrankenhäuser Calw und Nagold entschieden, dass die Zuwendungen des beklagten Kreises an die Kreiskliniken, soweit sie auf der Grundlage des seit dem 01.01.2014 wirksamen Betrauungsakts vom 19.12.2013 gewährt werden, von der Notifizierungspflicht nach EU-Recht freigestellt sind. Denn dieser Betrauungsakt biete die erforderliche Transparenz und die Leistungen dienten der Aufrechterhaltung des Betriebs der beiden defizitär arbeitenden Krankenhäuser, die selbst von einem allgemeinem wirtschaftlichem Interesse seien (Urteil vom 24.03.2016, Az.: I ZR 263/14).

Ausgleichszahlungen und Ausfallbürgschaften für die Jahre 2012 bis 2016

Der Kläger ist der Bundesverband Deutscher Privatkliniken, der mehr als 1.000 private Krankenhäuser vertritt. Der Beklagte, der Landkreis Calw, ist Gesellschafter der Kreiskliniken Calw gGmbH, die Krankenhäuser in Calw und Nagold betreibt. Diese Kreiskrankenhäuser sind in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommen und vom Beklagten am 22.04.2008 und 19.12.2013 mit der Erbringung medizinischer Versorgungsleistungen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut worden. Nachdem der Jahresabschluss der Kreiskliniken Calw für das Jahr 2011 einen Fehlbetrag von mehr als drei Millionen Euro und derjenige für das Jahr 2012 einen Fehlbetrag von mehr als sechs Millionen Euro ausgewiesen hatten, fasste der Kreistag des Beklagten im Jahr 2012 den Beschluss, die Verluste der Kreiskliniken für die Jahre 2012 bis 2016 auszugleichen. Außerdem gewährte er in den Jahren 2010 bis 2012 den Kreiskliniken Ausfallbürgschaften zur Absicherung von Investitionsdarlehen, ohne hierfür Avalzinsen zu verlangen, und Investitionszuschüsse.

Verband der Privatkliniken: Rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfen

Der Kläger sieht in den genannten Zuwendungen staatliche Beihilfen, die mangels Notifizierung bei der Kommission rechtswidrig seien. Nach EU-Recht müssen staatliche Beihilfeleistungen an Unternehmen in der Regel vorab der EU-Kommission angezeigt werden (sogenannte Notifizierungspflicht), die dann nach einer Prüfung entscheidet, ob die Beihilfe zulässig ist oder nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht eine Befreiung von dieser Notifizierungspflicht. Der Kläger hat den Landkreis auf Unterlassung des Verlustausgleichs für die Jahre 2012 bis 2016, der Übernahme von Bürgschaften und der Gewährung von Investitionszuschüssen in Anspruch genommen. Der Landkreis hat eingewandt, die Zuwendungen seien nicht notifizierungspflichtig, weil sie dem Ausgleich von Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dienten, mit denen er die Kreiskliniken betraut habe.

Klage des Verbands scheiterte in Vorinstanzen

Das Landgericht Tübingen hatte die Klage abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Das OLG Stuttgart hatte offen gelassen, ob die Zuwendungen des Beklagten an die Kreiskliniken staatliche Beihilfen darstellen. Selbst wenn dies der Fall wäre, so das OLG, verstießen sie nicht gegen das Verbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, staatliche Beihilfen ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission zu gewähren. Denn die Zuwendungen seien gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV für die Erbringung von Dienstleistungen im allgemeinen Interesse erforderlich und deshalb nach der Freistellungsentscheidung 2005/842/EG der Kommission von der Notifizierungspflicht befreit.

BGH bestätigt Befreiung für Betrauungsakt vom 19.12.2013

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit sich der Kläger gegen den Ausgleich der Verluste der Kreiskliniken für die Jahre 2012 und 2013 wendet, und im Übrigen die Revision zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass die Zuwendungen des Beklagten an die Kreiskliniken von der Notifizierungspflicht freigestellt sind, soweit sie auf der Grundlage des seit dem 01.01.2014 wirksamen Betrauungsakts vom 19.12.2013 gewährt werden. Diese Leistungen des Beklagten dienten der Aufrechterhaltung des Betriebs der defizitär arbeitenden Krankenhäuser Calw und Nagold. Bei deren medizinischen Versorgungsleistungen handele es sich um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Aus der Aufnahme der Krankenhäuser Calw und Nagold in den Krankenhausplan ergebe sich, dass ihr Betrieb zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung notwendig sei. Als Landkreis habe der Beklagte den Betrieb der Kreiskrankenhäuser nach § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg sicherzustellen.

Betrauungsakt vom 22.04.2008 genügt Transparenzanforderungen nicht

Hingegen führe der Betrauungsakt vom 22.04.2008 nicht zu einer Freistellung von der Pflicht des Beklagten, die Zuwendungen bei der Kommission anzumelden, stellte der BGH weiter fest. Denn der Akt genüge nicht den Transparenzanforderungen, die in der Freistellungsentscheidung 2005/842/EG der Kommission vorgesehen seien. So seien die Parameter für die Berechnung der Ausgleichsleistungen nur unzureichend ausgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung könne deshalb nicht angenommen werden, dass der vom Beklagten beschlossene Verlustausgleich bei den Kreiskliniken für die Jahre 2012 und 2013 von der Notifizierungspflicht bei der Kommission befreit sei. Das Berufungsgericht müsse nunmehr prüfen, ob es sich bei den Zuwendungen des Beklagten um staatliche Beihilfen handelt.