BGH kassiert Freisprüche der HSH-Nordbank-Vorstände vom Vorwurf der Untreue

Zitiervorschlag
BGH kassiert Freisprüche der HSH-Nordbank-Vorstände vom Vorwurf der Untreue. beck-aktuell, 13.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169056)
Der Fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig hat die Freisprüche der Vorstandsmitglieder der HSH Nordbank AG unter anderem wegen des Vorwurfs der Untreue aufgehoben. Zur Begründung verwies das Bundesgericht auf Darstellungs- und Erörterungsmängel (Urteil vom 12.10.2016, Az.: 5 StR 134/15).
Untreue durch uninformierte Entscheidung
Die Staatsanwaltschaft wirft den sechs Angeklagten, die zur Tatzeit den Gesamtvorstand der HSH Nordbank AG bildeten, vor, sich der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben, indem sie im Dezember 2007 auf der Grundlage unzureichender Informationen dem Abschluss eines Finanzgeschäfts zustimmten, das der Verbesserung der bankaufsichtsrechtlich zu bestimmenden Eigenkapitalquote dienen sollte. Dies führte zu einem Vermögensnachteil für die Bank.
Weiterer Vorwurf: Unrichtige Wiedergabe des Vermögensstandes der Bank
Zwei Vorstandsmitgliedern ist darüber hinaus vorgeworfen worden, gemeinschaftlich gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG die Verhältnisse des Bankkonzerns in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand unrichtig wiedergegeben zu haben, indem sie in dem Quartals-Zwischenbericht zum 31.03.2008 und in einer Pressemitteilung vom 20.06.2008 fehlerhaft einen Überschuss in Höhe von 81 Millionen Euro auswiesen, während tatsächlich ein Fehlbetrag in Höhe von 31 Millionen Euro vorlag.
LG sprach Angeklagte frei
Das Landgericht hatte die Angeklagten jeweils freigesprochen. lm Hinblick auf den Vorwurf der Untreue habe die Hauptverhandlung zwar ergeben, dass die Angeklagten ihre Vorstandspflichten aus § 93 Abs. 1 AktG verletzt und hierdurch einen Vermögensnachteil bei der Bank herbeigeführt hätten. Die Pflichtverletzungen seien jedoch nicht in einer Weise "offensichtlich" und "gravierend", die sie im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes als tatbestandsmäßig im Sinn des § 266 Abs. 1 StGB erscheinen ließen. Hinsichtlich des Vorwurfes nach § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG habe die Hauptverhandlung erbracht, dass in den betreffenden Darstellungen des Vermögensstandes zwar fälschlich ein Überschuss anstelle eines Fehlbetrages ausgewiesen worden sei. Die Unrichtigkeit habe sich jedoch nicht als "erheblich" dargestellt, weshalb es bereits an der objektiven Tatbestandsverwirklichung fehle.
BGH: Mängel in Begründung der Pflichtverletzung
Der Fünfte Strafsenat hat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft das Urteil aufgehoben und die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB habe der rechtlichen Überprüfung nicht standgehalten. Als durchgreifender Rechtsfehler habe sich erwiesen, dass die Begründung, mit der das Landgericht zwar eine Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 AktG bejaht, diese aber als nicht gravierend eingestuft habe, bereits hinsichtlich des Vorliegens der Pflichtverletzung Darstellungs- und Erörterungsmängel enthalte. Das bedeute, dass das Landgericht die Rechtsfrage unvollständig geprüft habe.
Keine Gesamtbetrachtung hinsichtlich Darstellung des Vermögensstandes
Hinsichtlich des Vorwurfs eines Verstoßes gegen § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG habe das Landgericht rechtsfehlerhaft ausschließlich auf das Verhältnis der unzutreffend dargestellten Ertragslage zur Bilanzsumme bzw. zum Geschäftsvolumen abgestellt. Die insoweit erforderliche Gesamtbetrachtung aller Umstände habe das Landgericht dabei aber nicht vorgenommen.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 12.10.2016
- 5 StR 134/15
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BGH kassiert Freisprüche der HSH-Nordbank-Vorstände vom Vorwurf der Untreue. beck-aktuell, 13.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169056)



