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BGH

Unterhaltspflicht eines Familienvaters ohne Trauschein bei Elternunterhalt zu berücksichtigen

„Das unsichtbare Recht“

Eine eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB ist bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Elternunterhalt zu berücksichtigen. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2016 hervor. Zwar könne sich ein Unterhaltspflichtiger, auch wenn er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und für den gemeinsamen Unterhalt aufkommt, nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen. Eine eventuelle Unterhaltspflicht sei allerdings als sonstige Verpflichtung im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB vorrangig zu berücksichtigen, befand das Gericht (Az.:  XII ZB 693/14).

Sozialhilfeträger verlangt Unterhalt für pflegebedürftigen Vater

Der 1941 geborene Vater des Antragsgegners wird seit Anfang 2010 von einem Pflegedienst in der eigenen Wohnung betreut und versorgt; er bezieht laufende Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege). Der Sozialhilfeträger (Antragsteller) verlangt von dem Sohn (Antragsgegner) aus übergegangenem Recht nach § 94 SGB XII für den Zeitraum ab Januar 2012 Elternunterhalt. Der Antragsgegner lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der eine im Dezember 2008 geborene Tochter hervorgegangen ist. Die Lebensgefährtin des Antragsgegners ist geschieden. Zwei aus ihrer Ehe stammende minderjährige Kinder leben ebenfalls im gemeinsamen Haushalt.

Trotz eigener Familie kein Berufen auf erhöhten Selbstbehalt?

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung rückständigen und laufenden Elternunterhalts verpflichtet (BeckRS 2016, 03568). Dabei ist es unter anderem davon ausgegangen, dass sich der Antragsgegner nicht – wie ein verheirateter Unterhaltsschuldner – auf einen erhöhten Selbstbehalt (Familienselbstbehalt) berufen könne, weil der Antragsgegner seiner Lebensgefährtin nicht zum Familienunterhalt verpflichtet sei. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des AG im Wesentlichen bestätigt und die Rechtsbeschwerde zugelassen (BeckRS 2016, 03567).

BGH: Unterhaltspflicht gegenüber eigener Familie gegebenenfalls vorrangig zu berücksichtigen

Der BGH hat die angefochtene Entscheidung aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Auch wenn der Unterhaltspflichtige mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und für den gemeinsamen Unterhalt aufkommt, könne er sich nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen. Eine eventuelle Unterhaltspflicht ist nach der jetzt ergangenen Entscheidung allerdings als sonstige Verpflichtung im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB vorrangig zu berücksichtigen.

OLG muss erneut über Anspruch auf Betreuungsunterhalt befinden

Weil das OLG einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt mit unzutreffenden Erwägungen abgewiesen hat, konnte die angefochtene Entscheidung laut BGH keinen Bestand haben. Sei das gemeinsame Kind, wie hier, älter als drei Jahre, stehe dem betreuenden Elternteil nach § 1615l Abs. 2 Satz 4 BGB dann weiterhin ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei seien kind- und elternbezogene Gründe zu berücksichtigen. Da hier keine kindbezogenen Verlängerungsgründe festgestellt sind, kommen laut BGH lediglich elternbezogene Gründe in Betracht. Solche könnten bei zusammenlebenden Eltern auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Eine rechtsmissbräuchliche Ausgestaltung des familiären Zusammenlebens zulasten des Unterhaltsanspruchs des Vaters sei hier nicht ersichtlich. Auf dieser rechtlichen Grundlage müsse das OLG nun Grund und Höhe eines vorrangig zu berücksichtigenden Anspruchs auf Betreuungsunterhalt feststellen, betont der BGH.

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