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Waffenrecht

Wer den Schlagring in der Tiefgarage lagert, führt ihn

Blick in eine Tiefgarage
Mein Auto, mein Stellplatz, aber nicht mein befriedetes Besitztum. © photo 5000/adobe

Ein Schlagring liegt im verschlossenen Handschuhfach, das Auto steht auf dem eigenen Stellplatz: Trotzdem ist das kein bloßer Besitz. Das Waffenrecht tickt hier anders als das Hausrecht – entscheidend ist, wer Zugang zum Abstellort hat.

Der BGH hat die Verurteilung eines Mannes wegen des Führens eines verbotenen Gegenstands bestätigt (Beschluss vom 05.08.2026 – 3 StR 238/26). Ein Stellplatz in der Tiefgarage einer größeren Wohnanlage gehört danach nicht zum eigenen befriedeten Besitztum, wenn die Garage allen Bewohnerinnen und Bewohnern zugänglich ist.

Der Angeklagte hatte einen Schlagring im Handschuhfach seines verschlossenen Pkw verwahrt. Das Fahrzeug stand auf seinem Stellplatz in der Tiefgarage der Wohnanlage. Das LG Mönchengladbach verurteilte ihn wegen des Führens eines verbotenen Gegenstands nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG zu 60 Tagessätzen zu je 50 Euro. Wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung erklärte es 30 Tagessätze für vollstreckt. Der BGH verwarf die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO.

Tiefgarage kein befriedetes Besitztum

Wer eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte unter eigener tatsächlicher Gewalt hat, führt sie nach § 1 Abs. 4 WaffG. Das Führen ist damit eine speziellere Form gegenüber dem bloßen Besitz.

Dreh- und Angelpunkt in diesem Fall war das befriedete Besitztum. Zwar habe der historische Gesetzgeber den Begriff grundsätzlich im Einklang mit § 123 Abs. 1 StGB verstanden wissen wollen. Für den BGH endete die Parallele aber dort, wo das Waffenrecht einen anderen Zweck verfolge. Der Hausfriedensbruch schütze das Hausrecht des Einzelnen. Das Waffenrecht habe dagegen die öffentliche Sicherheit im Blick. Deshalb könne der Begriff des befriedeten Besitztums bei der Abgrenzung von Besitz und Führen einer Waffe nicht allein nach hausrechtlichen Maßstäben bestimmt werden.

Entscheidend war für die Karlsruher Richterinnen und Richter vielmehr, wer Zugang zu dem Ort hat. Wo ein größerer, untereinander nicht näher verbundener Personenkreis dauerhaft Zutritt habe, sei der Umgang mit einer Waffe abstrakt gefährlicher. Der BGH ordnete die Situation deshalb als Führen einer Waffe ein. Wo dagegen nur ein eng begrenzter Personenkreis Zugang habe und der Täter andere ausschließen könne, bleibe es beim Besitz.

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Der eigene Stellplatz ändert daran nichts

Auch der verschlossene Pkw half dem Angeklagten nicht. Ein Fahrzeug sei weder Wohnung noch befriedetes Besitztum. Maßgeblich sei der Ort, an dem es abgestellt ist. Deshalb liege ein Führen vor, wenn eine Waffe in einem Fahrzeug auf einem frei zugänglichen Parkplatz, am Straßenrand oder in einem öffentlich nutzbaren Parkhaus verwahrt wird. Anders sei es bei einer verschlossenen Einzelgarage oder einem eingefriedeten Privatgrundstück, das nur dem Täter und seinen Angehörigen zugänglich sei.

Im konkreten Fall war die Tiefgarage zwar gegen beliebige Dritte gesichert. Zugang hatten aber sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner der großen Wohnanlage. Der Angeklagte konnte ihnen den Zutritt nicht als Hausrechtsinhaber verwehren. Damit führte er den Schlagring – obwohl der Gegenstand im verschlossenen Handschuhfach auf seinem eigenen Stellplatz lag.