BFH stellt Kriterien zur Zulässigkeit der Schätzungsmethode des "Zeitreihenvergleichs" auf

Zitiervorschlag
BFH stellt Kriterien zur Zulässigkeit der Schätzungsmethode des "Zeitreihenvergleichs" auf. beck-aktuell, 22.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190331)
Die Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs ist unter bestimmten Einschränkungen zulässig. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.03.2015 hervor. Die Methode wird von der Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen insbesondere bei Gastronomiebetrieben zunehmend häufig angewandt (Az.: X R 20/13).
Mathematisch-statistische Verprobungsmethode
Bei der Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs handelt es sich um eine mathematisch-statistische Verprobungsmethode, bei der die jährlichen Erlöse und Wareneinkäufe des Betriebs in kleine Einheiten – regelmäßig in Zeiträume von einer Woche – zerlegt werden. Für jede Woche wird sodann der Rohgewinnaufschlagsatz (das Verhältnis zwischen Erlösen und Einkäufen) ermittelt. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der höchste Rohgewinnaufschlagsatz, der sich für einen beliebigen Zehn-Wochen-Zeitraum ergibt, auf das gesamte Jahr anzuwenden ist. Dadurch werden rechnerisch zumeist erhebliche Hinzuschätzungen zu den vom Steuerpflichtigen angegebenen Erlösen ausgewiesen.
Keine Anwendbarkeit bei formell ordnungsmäßiger Buchführung
Die Durchführung eines Zeitreihenvergleichs setzt nach der jetzt ergangenen Entscheidung voraus, dass das Verhältnis zwischen Erlösen und Wareneinkäufen im Betrieb über das ganze Jahr hinweg weitgehend konstant ist. Bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung sei der Zeitreihenvergleich zum Nachweis materieller Mängel der Buchführung von vornherein ungeeignet. Ist die Buchführung zwar formell nicht ordnungsgemäß, sind aber materielle Unrichtigkeiten nicht konkret nachgewiesen, seien andere Schätzungsmethoden vorrangig. Auch wenn solche anderen Schätzungsmethoden nicht zur Verfügung stünden, dürften die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs nicht unbesehen übernommen werden, sondern könnten allenfalls einen Anhaltspunkt für eine Hinzuschätzung bilden. Nur wenn die materielle Unrichtigkeit der Buchführung bereits aufgrund anderer Erkenntnisse feststehe, könnten die Ergebnisse eines – technisch korrekt durchgeführten – Zeitreihenvergleichs auch für die Höhe der Hinzuschätzung herangezogen werden.
BFH entscheidet zum formellen Mangel bei programmierbarem Kassensystem
In diesem Zusammenhang hat der BFH ferner entschieden, dass beim Einsatz eines programmierbaren Kassensystems bereits das Fehlen der hierfür aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (Betriebsanleitung, Programmierprotokolle) einen formellen Mangel der Buchführung darstellt, der grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt.
- Redaktion beck-aktuell
- BFH
- Urteil vom 25.03.2015
- X R 20/13
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BFH stellt Kriterien zur Zulässigkeit der Schätzungsmethode des "Zeitreihenvergleichs" auf. beck-aktuell, 22.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190331)



