Schönheitsreparaturen können Teil anschaffungsnaher Herstellungskosten sein

Zitiervorschlag
Schönheitsreparaturen können Teil anschaffungsnaher Herstellungskosten sein. beck-aktuell, 28.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169701)
Auch Schönheitsreparaturen sind Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG und können damit Teil anschaffungsnaher Herstellungskosten mit der Folge sein, dass ein sofortiger Werbungskostenabzug ausscheidet. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 14.06.2016 unter Präzisierung des Begriffs der "Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen" entschieden (Az.: IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R 22/15, BeckRS 2016, 95369).
Kläger machen Renovierungskosten als sofort abziehbare Werbungskosten geltend
In den Streitfällen hatten die Kläger Immobilienobjekte erworben und in zeitlicher Nähe zur Anschaffung umgestaltet, renoviert und instandgesetzt, um sie anschließend zu vermieten. Dabei wurden beispielsweise Wände eingezogen, Bäder erneuert, Fenster ausgetauscht und energetische Verbesserungsmaßnahmen sowie Schönheitsreparaturen durchgeführt. Die Kläger machten sofort abziehbare Werbungskosten geltend.
Finanzamt nimmt anschaffungsnahe Herstellungskosten an
Da die gesamten Nettokosten der Renovierungen jeweils 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes überstiegen, ging das Finanzamt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG von sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskosten aus, die nur im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt steuerlich geltend gemacht werden können. Nach dieser Vorschrift gehören die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, wenn diese innerhalb von drei Jahren nach dessen Anschaffung durchgeführt werden und wenn die Nettokosten (ohne Umsatzsteuer) 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.
Kläger: Schönheitsreparaturen isoliert zu betrachten
Die Steuerpflichtigen machten in den finanzgerichtlichen Verfahren geltend, dass jedenfalls die Aufwendungen für reine Schönheitsreparaturen (wie etwa für das Tapezieren und das Streichen von Wänden, Böden, Heizkörpern, Innen- und Außentüren sowie der Fenster) nicht unter den Begriff der "Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen" fallen könnten, sondern isoliert betrachtet werden müssten. Kosten für Schönheitsreparaturen seien mithin auch nicht – zusammen mit anderen Kosten der Sanierung – als anschaffungsnahe Herstellungskosten anzusehen, sondern dürften als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.
BFH: Schönheitsreparaturen gehören zu den "Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen"
Dem hat der BFH widersprochen. Auch reine Schönheitsreparaturen sowie Maßnahmen, die das Gebäude erst betriebsbereit machten oder die es über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbesserten (Luxussanierung), gehörten zu den Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Dies begründet der BFH mit dem vom Gesetzgeber mit der Regelung verfolgten Zweck, aus Gründen der Rechtsvereinfachung und -sicherheit eine typisierende Regelung zu schaffen.
Aufspaltung der Gesamtkosten nicht zulässig
Danach müssten nunmehr grundsätzlich sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Sanierung anfielen, zusammengerechnet werden. Eine Segmentierung der Gesamtkosten sei nicht zulässig. Übersteige die Gesamtsumme der innerhalb von drei Jahren angefallenen Renovierungskosten sodann 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes, könne der Aufwand nur nach den AfA-Regelungen abgeschrieben werden.
- Redaktion beck-aktuell
- BFH
- Urteil vom 14.06.2016
- IX R 25/14; IX R 15/15; IX R 22/15
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Schönheitsreparaturen können Teil anschaffungsnaher Herstellungskosten sein. beck-aktuell, 28.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169701)



