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DS-GVO-Auskunft

Eine Finanzbehörde informiert ohne Eid

Über dem Eingang eines Gebäudes steht in großen Lettern "Finanzamt".
© blende11.photo / Adobe Stock

Eine Finanzbehörde muss die Richtigkeit und Vollständigkeit einer erteilten datenschutzrechtlichen Auskunft nicht an Eides statt versichern. Die DS-GVO halte keinen solchen Anspruch bereit und er wäre auch nicht zielführend, sagt der BFH.

Die DS-GVO enthält keine Rechtsgrundlage, nach der der Verantwortliche verpflichtet wäre, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft nach Art. 15 DS-GVO eidesstattlich zu versichern. Einen Rückgriff auf die zivilrechtlichen Regelungen zur eidesstattlichen Versicherung (§§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB) schließt der BFH – zumindest für datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche gegen eine Finanzbehörde – aus (Urteil vom 30.06.2026 – IX R 2/25).

Ein Steuerpflichtiger hatte auf Wunsch von einer Finanzbehörde gemäß Art. 15 DS-GVO eine Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erhalten. Weil er die Angaben für unvollständig hielt, forderte er eine eidesstattliche Versicherung der Behörde. Die lehnte ab. Der Mann blieb auch vor den Finanzgerichten erfolglos.

Die DS-GVO sehe keine Pflicht vor, nach Art. 15 erteilte Auskünfte eidesstattlich zu versichern. Zudem seien Finanzbehörden bereits gesetzlich verpflichtet, Auskünfte vollständig und korrekt zu erteilen. Wer Zweifel an einer Auskunft habe, könne eine vollständige und richtige Auskunft verlangen. Dieser Anspruch würde nach Ansicht des BFH geschwächt, wenn sich die Behörde auf eine bloß formale eidesstattliche Versicherung zurückziehen könnte.

Einen Verstoß gegen europäisches Recht sah der BFH nicht. Wegen der aus seiner Sicht eindeutigen Rechtslage verzichtete er auch auf eine Vorlage an den EuGH.

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