BFH bejaht Umsatzsteuerpflicht beim "Sale-and-lease-back"

Zitiervorschlag
BFH bejaht Umsatzsteuerpflicht beim "Sale-and-lease-back". beck-aktuell, 20.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172876)
Die Leistung des Leasinggebers beim Sale-and-lease-back-Geschäft kann als Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung beim Leasingnehmer umsatzsteuerpflichtig sein. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 06.04.2016 entschieden (Az.: V R 12/15).
Leasingvertrag wegen Zahlungsverzugs vorzeitig gekündigt
Im Streitfall hatte ein Leasinggeber elektronische Informationssysteme gekauft, die der Verkäufer entwickelt hatte und deshalb bilanziell nicht ausweisen konnte. Der Leasinggeber verleaste die Informationssysteme sogleich an den Verkäufer als Leasingnehmer. Der Leasinggeber erhielt vom Leasingnehmer für den Kauf ein Darlehen in Höhe von Zweidrittel des Nettokaufpreises. Über die Leasinggebühren stellte der Leasinggeber eine sogenannte Dauerrechnung über die volle Vertragslaufzeit aus, in der er Umsatzsteuer offen auswies und dabei auf den Leasingvertrag Bezug nahm. Da der Leasingnehmer in Zahlungsverzug geriet, kündigte der Leasinggeber den Vertrag vorzeitig.
Streit um Berechtigung zum Vorsteuerabzug
Der Leasinggeber ging davon aus, dass er umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht habe und daher zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Zudem wollte er nur die tatsächlich erhaltenen Leasingraten versteuern. Demgegenüber verweigerte das Finanzamt den Vorsteuerabzug, da der Leasinggeber umsatzsteuerfrei Kredit gewährt habe. Aufgrund der Rechnungserteilung und eines sich aus der Rechnung ergebenden unzutreffenden Steuerausweises ging das Finanzamt darüber hinaus von einer Steuerschuld des Leasinggebers aus. Die hiergegen beim Finanzgericht eingereichte Klage war erfolglos.
BFH verneint Kreditgewährung
Auf die Revision des Leasinggebers hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben. Der Leasinggeber habe dem Leasingnehmer keinen Kredit gewährt. Maßgeblicher Leistungsinhalt sei vielmehr gewesen, dem Leasingnehmer die Aktivierung einer Forderung als Gegenwert für die selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter zu ermöglichen. Aufgrund der Vertragsgestaltung habe der Leasingnehmer so insbesondere ein höheres Eigenkapital ausweisen können, was beispielsweise eine Kreditaufnahme erleichtern könne.
Umsatzsteuer ordnungsgemäß ausgewiesen
Der BFH entschied zudem, dass der Leasinggeber in seiner Rechnung Umsatzsteuer nicht fehlerhaft ausgewiesen habe. Entscheidend sei hierfür die Bezugnahme auf den Leasingvertrag gewesen. Im zweiten Rechtsgang müsse das FG nunmehr entscheiden, ab welchen Zeitpunkt die Leasingraten aufgrund des Zahlungsverzugs des Leasingnehmers als uneinbringlich zu behandeln sind und die Umsatzsteuer deswegen zu berichtigen ist.
- Redaktion beck-aktuell
- BFH
- Urteil vom 06.04.2016
- V R 12/15
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BFH bejaht Umsatzsteuerpflicht beim "Sale-and-lease-back". beck-aktuell, 20.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172876)



