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BFH

Aufwendungen für nur zeitweise beruflich genutztes Zimmer steuerlich nicht absetzbar

Vollzeit mit der Brechstange?

Ein nur zeitweise beruflich genutzter Raum kann nicht teilweise von der Steuer abgesetzt werden. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs mit einer jetzt verkündeten Entscheidung vom 27.07.2015 klargestellt und damit die bisherige Rechtsprechung bestätigt (Az.: GrS 1/14). Wie die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) am 27.01.2016 mitteilt, können Kosten für ein Arbeitszimmer demnach auch weiterhin nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn ein Zimmer der ausschließlichen betrieblichen/beruflichen Nutzung dient und hinreichend vom privaten Bereich der Lebensführung abgegrenzt werden kann. Laut BFH sollten Kosten der privaten Lebensführung nicht auf Kosten der Allgemeinheit steuerlich absetzbar sein, so die BStBK.

Entscheidung enttäuschend für Steuerpflichtige

Für viele Steuerpflichtige sei diese Entscheidung eine Enttäuschung, betont BStBK-Präsident Raoul Riedlinger. Die moderne Arbeitswelt erfordere ein hohes Maß an Flexibilität, dies spiegele sich auch in entsprechenden Arbeitsplatzmodellen wider. Dieser Entwicklung habe der BFH nicht Rechnung getragen. Mit Verweis auf das Leistungsfähigkeitsprinzip wäre eine Aufteilbarkeit durchaus gut begründbar gewesen, meint Riedlinger. Nach der bisher herrschenden Rechtsprechung sei die nahezu ausschließlich berufliche Nutzung Voraussetzung dafür, dass die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer – anteilige Miete, Zinsaufwendungen, Abschreibungen und so weiter – steuerlich in Abzug gebracht werden dürfen. Dabei bleibe es jetzt. Damit herrsche zumindest wieder Rechtssicherheit.