Aufwendungen für zugleich privat und beruflich veranlasste Feier teilweise absetzbar

Zitiervorschlag
Aufwendungen für zugleich privat und beruflich veranlasste Feier teilweise absetzbar. beck-aktuell, 21.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186111)
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass können hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld als Werbungskosten abziehbar sein. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 08.07.2015 entschieden (Az.: VI R 46/14).
Geburtstag sowie Bestellung zum Steuerberater gefeiert
Der Kläger wurde im Februar des Streitjahres zum Steuerberater bestellt. Im April desselben Jahres war sein 30. Geburtstag. Zur Feier beider Ereignisse lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte in die Stadthalle seines Wohnorts ein. Er teilte die für Hallenmiete und Bewirtung entstandenen Aufwendungen nach Köpfen auf und begehrte den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, soweit sie auf die dem beruflichen Bereich zugeordneten Gäste entfielen.
Abgrenzung anhand Herkunft der Gäste aus beruflichem oder privatem Umfeld
Der BFH entschied, dass der als Werbungskosten abziehbare Betrag im Fall einer Feier aus beruflichem und privatem Anlass anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen oder privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden kann, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Hiervon könne insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (beispielsweise alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.
- Redaktion beck-aktuell
- BFH
- Urteil vom 08.07.2015
- VI R 46/14
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Aufwendungen für zugleich privat und beruflich veranlasste Feier teilweise absetzbar. beck-aktuell, 21.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186111)



