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AG München

Mobilfunkdienst muss Technik nicht an ausländische Handys anpassen

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Es besteht keine Verpflichtung der Mobilfunkbetreiber in Deutschland, die technischen Konfigurationen so anzupassen, dass auch im Ausland erworbene Handys hier verwendet werden können. Dies geht aus einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Amtsgerichts München vom 06.10.2015 hervor. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig (Az.: 261 C 15987/15).

Kunde aus München kaufte iPhone in den USA

Die Klägerin ist ein Mobilfunkdienst. Sie schaltet ihren Vertragspartnern einen Mobilfunkanschluss auf deren Auftrag hin frei und stellt eine Rufnummer zur Verfügung. Zudem überlässt sie ihren Kunden hierfür eine codierte Telekarte mit der zugeteilten Rufnummer. Der beklagte Kunde schloss mit dem klagenden Mobilfunkdienst bereits vor zehn Jahren einen Mobilfunkvertrag ab. Ein Handy war nicht Gegenstand des Vertrages. Ende November 2012 kaufte der beklagte Kunde aus München in den USA das damals neue iPhone 5. Das Gerät funktionierte jedoch nicht mit den von dem Mobilfunkdienst überlassenen Sim-Karten. Ab März 2013 bezahlte der Beklagte die Rechnungen des Mobilfunkdienstes nicht mehr. Er ist der Auffassung, dass der Mobilfunkdienst verpflichtet ist, seine technischen Konfigurationen so anzupassen, dass neue iPhones 5, die in den USA gekauft werden, auch im deutschen Mobilfunknetz funktionieren.

Mann muss vereinbartes Entgelt zahlen

Der Mobilfunkanbieter erhob Klage vor dem AG München auf Zahlung der rückständigen Gebühren in Höhe von 872,69 Euro und bekam Recht. Die zuständige Richterin verurteilte den Kunden des Mobilfunkbetreibers zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes. Es bestehe keine Verpflichtung des Mobilfunkbetreibers, die technischen Konfigurationen so zu gestalten, dass auch ein im Ausland erworbenes Handy verwendet werden könne. Eine allgemeine Verkehrserwartung, dass auch im Ausland erworbene Handys in Deutschland funktionieren müssen, könne nicht angenommen werden. Die Klägerin sei vielmehr nur verpflichtet, dass ihr in Deutschland angebotener Mobilfunkdienst mit jedem in Deutschland handelsüblichen Funktelefon genutzt werden kann, so das Gericht.