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Familiennachzug zu Geflüchteten

Keine Nachfrist nach dem 18. Geburtstag

Zwei Erwachsene halten von beiden Seiten ein Kind an der Hand. Sie laufen über einen Weg mit anderen Menschen, rechts von ihnen stehen viele Zelte.
Das BVerwG unterscheidet bei der Volljährigkeit für den Familiennachzug zwischen zwei Zeitpunkten. © Michele / Adobe Stock

Wird ein Kind erst nach der Flüchtlingsanerkennung seines Elternteils volljährig, muss es den Nachzug noch als Minderjähriger beantragen. Eine Nachfrist gibt es laut BVerwG nicht. Eine Irakerin scheitert deshalb mit ihrem Visumantrag.

Als ihr Vater als Flüchtling anerkannt wurde, war sie noch minderjährig. Als sie das Visum für den Nachzug beantragte, war sie bereits 18 – und damit zu spät dran. Das BVerwG hat die Sprungrevision einer irakischen Staatsangehörigen zurückgewiesen. Wird ein Kind erst nach der Flüchtlingsanerkennung seines Elternteils volljährig, muss es den Antrag auf Familienzusammenführung noch vor dem 18. Geburtstag stellen. Eine Nachfrist sieht das Unionsrecht dafür nicht vor (Urteil vom 22.10.2026 – 1 C 22.25).

Die Klägerin wurde im September 2005 geboren. Ihrem Vater erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Februar 2022 die Flüchtlingseigenschaft zu. Im November 2023, rund zwei Monate nach ihrem 18. Geburtstag, beantragte sie ein Visum zur Familienzusammenführung. Die deutsche Botschaft in Bagdad lehnte den Antrag im Februar 2024 ab. Auch ihre Klage vor dem VG Berlin blieb erfolglos.

Entscheidend ist die Reihenfolge

Maßgeblich ist nach dem BVerwG, ob das Kind vor oder nach der Anerkennung seines Elternteils als Flüchtling volljährig wird. Für diese beiden Situationen gelten unterschiedliche Zeitpunkte, um die Minderjährigkeit im Sinne der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG zu bestimmen.

Wird das Kind – wie hier – erst nach der Anerkennung volljährig, zählt der Zeitpunkt des Antrags auf Einreise und Aufenthalt zur Familienzusammenführung. Zu diesem Zeitpunkt muss es noch minderjährig sein. Eine Nachfrist ab dem 18. Geburtstag würde die Antragsmöglichkeit über die Volljährigkeit hinaus verlängern. Eine solche Verlängerung ist nach Auffassung des 1. Senats unionsrechtlich nicht geboten.

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Andere Regel bei Volljährigkeit vor der Anerkennung

Anders liegt es, wenn das Kind bereits während des Asylverfahrens seines Elternteils volljährig wird. Dann ist für sein Alter auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Elternteil den Asylantrag gestellt hat. War das Kind damals noch minderjährig, kann ein Nachzug nach Maßgabe der Richtlinie auch nach seinem 18. Geburtstag möglich sein.

Der Antrag auf Familienzusammenführung muss in dieser Konstellation allerdings innerhalb einer angemessenen Frist gestellt werden. Diese orientiert sich an der Dreimonatsfrist des Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie. Sie soll verhindern, dass inzwischen Volljährige einen zum Schutz Minderjähriger vorgesehenen Nachzugsanspruch zeitlich unbegrenzt geltend machen können.

Diese Frist lässt sich nach dem Urteil nicht auf den Fall der Klägerin übertragen: Dort würde sie das Nachzugsrecht nicht zeitlich begrenzen, sondern die Antragsmöglichkeit über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus erweitern. Das VG Berlin hatte den Visumanspruch deshalb zu Recht verneint.