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Wirtschaftsspitzenverbände warnen vor Verschlechterung der Investmentsteuerreform

„Das unsichtbare Recht“

Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft warnen vor einer Verschlechterung der Investmentsteuerreform nach aktuellem Stand. Dies geht aus einer gemeinsamen Stellungnahme hervor, wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) am 09.05.2016 mitteilte. Verbesserungen im jüngsten Entwurf wie der Verzicht auf eine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz würden durch Vorschläge des Bundesrats wieder in Frage gestellt.

Wirtschaft warnt vor Mehrbelastung

Die Verbände warnen vor einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung für die Wirtschaft, falls die Einführung einer Steuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Streubesitzanteilen erneut, wie vom Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf vorgeschlagen, aufgegriffen werden sollte. Bei körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen käme es zu einer doppelten oder sogar mehrfachen Steuerbelastung der auf Ebene von Kapitalgesellschaften erzielten Gewinne. Im Zusammenwirken mit der ebenfalls geplanten sogenannten 45-Tage-Regelung hätte eine Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Streubesitz eine deutliche Schwächung des Investitionsstandorts Deutschland zur Folge. Nach der geplanten 45-Tage-Regelung sei die Anrechenbarkeit von auf Dividenden erhobene Kapitalertragsteuer davon abhängig, dass der Steuerpflichtige die betreffenden Aktien für einen Mindestzeitraum von 45 Tagen hält und dabei ein Mindestmaß an wirtschaftlichem Risiko trägt, erläutert der GDV.

Belastung der Altersvorsorge – Verfassungsrechtlich zweifelhafte Doppelbesteuerung von Rentnern

Die Verbände monieren zudem, dass von diesen Verschlechterungen auch die (betriebliche) Altersvorsorge in den Unternehmen betroffen wäre, da ein großer Anteil der für die Altersvorsorge vorgesehenen Kapitalanlagen in Streubesitz investiert sei. Ferner würde es durch die nachgelagerte Besteuerung beim Rentenempfänger zu einer systemwidrigen und verfassungsrechtlich sehr zweifelhaften Doppelbesteuerung kommen. Entgegen der Ansicht des Bundesrats sei die Einführung einer Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung von Streubesitzanteilen weder aus europarechtlichen Gründen noch zur Abwehr von Steuergestaltungen oder aus steuersystematischen Gründen erforderlich.