Richterbund für geplante Änderung der Rechtshängigkeit in SGG, FGO und VwGO bei Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer

Zitiervorschlag
Richterbund für geplante Änderung der Rechtshängigkeit in SGG, FGO und VwGO bei Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer. beck-aktuell, 10.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189456)
Der Deutsche Richterbund (DRB) begrüßt die geplante Änderung in den Prozessordnungen der Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit, wonach die Rechtshängigkeit von Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer (§§ 198 ff. GVG) erst mit Bezahlung der Gebühr eintreten soll. Dies geht aus seiner Stellungnahme vom August 2015 zum Referentenentwurf zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes hervor.
Zustellung gegen Kostenvorschuss bei Entschädigungsklagen (§ 12a GVG): Unklarheiten bei Klagen vor Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichten
Die im Entwurf von Justiz- sowie Arbeits- und Sozialministerium vorgesehenen Änderungen klärten die Problematik, wie mit Entschädigungsklagen vor Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichten zu verfahren sei, wenn der Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt wird, so der DRB. Denn bislang sei unklar, wie sich § 12a GKG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GKG, wonach die Entschädigungsklage erst nach Einzahlung des Kostenvorschusses zuzustellen ist, nach den maßgeblichen Prozessordnungen (SGG, VwGO und FGO) auswirke. Anders als in der ZPO werde nicht zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit unterschieden. Die Rechtshängigkeit trete nicht erst durch die Zustellung der Klageschrift, sondern bereits mit der Einreichung der Klage bei Gericht ein (§ 94 SGG, § 66 FGO und § 90 VwGO).
Auseinanderfallen der Rechtshängigkeitsregelungen gerechtfertigt
Die geplanten Regelungen führten zwar innerhalb der SGG, der VwGO und der FGO zu einem Auseinanderfallen der verfahrensrechtlichen Regelungen über die Rechtshängigkeit, räumt der DRB ein. Der - in allen Gerichtszweigen einheitliche - Klagegegenstand der Entschädigungsklagen lege aber eine gleichlautende Regelung in allen Verfahrensordnungen nahe. Die Entschädigungsklagen beträfen alle Gerichtszweige und stellten in den Verfahrensordnungen der Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit einen Sonderfall dar. Die für alle Gerichtszweige geltende Steuerungsfiktion des Gerichtskostenvorschusses zur Missbrauchsabwehr rechtfertige eine Angleichung an die Vorschriften der ZPO.
- Redaktion beck-aktuell
Zitiervorschlag
Richterbund für geplante Änderung der Rechtshängigkeit in SGG, FGO und VwGO bei Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer. beck-aktuell, 10.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189456)



