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Zwangsvollstreckung

Ab Juli steigen die Pfändungsfreigrenzen

Zwangsvollstreckung Definition
Die konkreten Freibeträge sind im Bundesgesetzblatt zu finden © Nico / Adobe Stock

Arbeitseinkommen wird ab dem 1. Juli 2026 erst bei höheren Beträgen pfändbar. Das Bundesjustizministerium hat die Freigrenzen angehoben.

Ab dem 1. Juli werden die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO erhöht. Das BMJ hat die neuen Werte am 23.6.2026 im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.

Der monatliche unpfändbare Grundbetrag nach § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO steigt von bisher 1.555,00 Euro auf 1.587,40 Euro. Damit bleibt ein größerer Teil des Arbeitseinkommens vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt. 

Auch die weiteren Freibeträge nach § 850c Abs. 2 ZPO werden erhöht. Der Betrag nach § 850c Abs. 2 S. 1 ZPO, der die Grenze für die erste Person erhöht, an die aus einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gezahlt wird, steigt von 585,23 Euro auf 597,42 Euro monatlich. Der Betrag nach § 850c Abs. 2 S. 2 ZPO für die zweite bis fünfte unterhaltspflichtige Person erhöht sich von 326,04 Euro auf 332,83 Euro monatlich.

Zudem wird die Höchstgrenze nach § 850c Abs. 3 S. 3 ZPO angepasst, ab der Einkommen bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags unberücksichtigt bleibt. Sie beträgt ab dem 1. Juli 2026 monatlich 4.866,30 Euro statt bislang 4.766,99 Euro.

Die entsprechenden wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge ergeben sich ebenfalls aus der Bekanntmachung. Dort sind die maßgeblichen Werte in tabellarischer Form aufgeführt.