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Interview

Verfassungsrechtler Kirchberg hält Burka-Verbot in Deutschland für nicht machbar

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Wieder einmal wird ein Verbot der Burka diskutiert. Der Umhang, der den gesamten Körper einer Frau bedeckt und die Augen hinter einem feinmaschigen Netz versteckt, erhitzt die Gemüter vor allem in Reihen von CDU und CSU. Im Interview mit der Deutschen Presse-Agentur ordnet der Verfassungsrechtler Christian Kirchberg die jüngsten Forderungen ein.

Halten Sie ein pauschales Burka-Verbot in Deutschland grundsätzlich für möglich?

Kirchberg: "Ein pauschales Burka-Verbot halte ich bei uns in der Bundesrepublik Deutschland nicht für machbar. Auch religiös begründete Bekleidungsvorschriften unterfallen nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Schutz des Art. 4 GG der Religionsfreiheit, und diese darf nur durch entgegenstehende Grundrechte oder vergleichbare verfassungsrechtliche Werte von hohem Rang eingeschränkt werden. Da sehe ich im Moment nichts, was ein generelles Burka-Verbot rechtfertigen könnte."

"Was Frankreich und Belgien können (hier gibt es bereits ein Burka-Verbot), muss auch in Deutschland möglich sein", argumentieren Burka-Kritiker. Was entgegnen Sie?

Kirchberg: "Die Vergleiche mit absoluten Burka-Verboten in einigen westeuropäischen Ländern sind nach meinem Dafürhalten nur ein Hinweis darauf, dass ein absolutes Burka-Verbot nicht evident menschenrechtswidrig wäre. So hat ja auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vor einiger Zeit entschieden. Aber die Verfassungs- und Rechtskulturen sind unterschiedlich."

Halten Sie ein Verbot des Gewandes zumindest in Teilbereichen der Öffentlichkeit für denkbar? Beispielsweise beim Autofahren oder im Gerichtssaal?

Kirhcberg: "Über solche Bereichsausnahmen kann man sich durchaus unterhalten. Wenn es tatsächlich darauf ankommt, den Gegenüber zu identifizieren aufgrund des Blicks in das Gesicht - das halte ich durchaus für machbar. Genauso wie ja in Hessen vor nicht all zu langer Zeit entschieden worden ist, dass die Tätigkeit als Mitarbeiterin im öffentlichen Dienst mit einer Vollverschleierung nicht zu vereinbaren ist."