DAV fordert Korrekturen bei geplanten Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen

Zitiervorschlag
DAV fordert Korrekturen bei geplanten Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen. beck-aktuell, 29.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191616)
Bei der geplanten Reform der vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Regelungen zur Verschonung betrieblichen Vermögens im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) muss erheblich nachgebessert werden. Dies fordert der Deutsche Anwaltverein (DAV) in seiner Stellungnahme vom Juni 2015 zum Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums. Der Entwurf werfe verschiedene Auslegungsprobleme und verfassungsrechtliche Zweifel auf und führe zu mehr Unsicherheit in der Rechtsgestaltung.
DAV fordert zusätzliche Erwerbsgrenze
Kritik übt der DAV an der Erwerbsgrenze von 20 Millionen Euro in § 13a Abs. 9 Satz 1 ErbStG-E für die Anwendung der Regel- beziehungsweise Optionsverschonung auf begünstigtes Vermögen. Ungleichbehandlungen, die weiterhin bestünden, weil auf den Betriebsvermögensübergang auf den einzelnen Erwerber abgestellt werde, müssten abgemildert werden. Dazu fordert der DAV neben der derzeitigen Erwerbsgrenze von 20 Millionen Euro pro Erwerb, die unabhängig vom Gesamtwert des Unternehmens sei, zusätzlich eine wertöffnende Grenze - gegebenenfalls über 100 Millionen Euro - um sämtliche Erwerbe von Unternehmen bis zu einem Gesamtwert in dieser Größenordnung unter die derzeitige Begünstigungsregel zu fassen.
Kriterien für Erhöhung der Erwerbsgrenze zu unkonkret
Darüber hinaus hält der DAV die Anforderungen, die an eine Erhöhung der Grenze von 20 auf 40 Millionen Euro gestellt werden, für zu unbestimmt. Die Regelungen zum Gesellschaftsvertrag müssten konkretisiert werden. So sei unklar, wann eine Entnahme oder Ausschüttung des Gewinns "nahezu" vollständig beschränkt sei. Ebenso sei unklar, wann eine Abfindung erheblich unter dem gemeinen Wert liege. Ferner hält der Verband die 30-Jahresfrist in § 13a Abs. 9 Satz 4 ErbStG-E für deutlich zu lang und völlig unpraktikabel.
DAV lehnt Neudefinition des begünstigten Vermögens ab
Die im Entwurf in Abkehr von der Negativdefinition des Katalogs schädlichen Verwaltungsvermögens vorgesehene Neudefinition des begünstigten Vermögens lehnt der DAV ab. Er fordert als "minimalinvasiven Eingriff", den Katalog im Ansatz beizubehalten und zum Ausschluss verbliebener missbräuchlicher Gestaltungen zu konkretisieren. Die Definition eines betriebsnotwendigen Vermögens nach den Kriterien des "Hauptzwecks des Unternehmens" und der "Herauslösung ohne Beeinträchtigung der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit" schaffe erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten, moniert der DAV an der Entwurfsregelung. Ferner führe die vorgesehene Einzelbewertung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG zu einem gegenüber der derzeitigen Praxis erheblich erhöhten Bewertungsaufwand und sei in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen kaum umsetzbar. Nach Ansicht des DAV ist dieser Regelung ein verfassungswidriges Erhebungs- und Vollzugsdefizit immanent.
Klarstellung bei Abschmelzmodell erforderlich
Hinsichtlich des wahlweise vorgesehenen Abschmelzmodells beim Erwerb großer Betriebsvermögen fordert der DAV klarzustellen, dass die 40-Millionen-Euro-Grenze Anwendung findet. Ferner sollte nach seiner Ansicht die Bindungswirkung des § 13 Abs. 3 Satz 5 ErbStG-E nicht bei aufeinanderfolgenden Erwerben gelten, sodass bei einem anschließenden Erwerb der Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung auch für den ersten Erwerb möglich sein sollte.
Verschonungsbedarfsprüfung verfassungsrechtlich problematisch
Nachbesserungsbedarf sieht der Verband auch bei der geplanten Verschonungsbedarfsprüfung für den Erwerb großer Betriebsvermögen. Die Einbeziehung des originären Privatvermögens des Erwerbers in die Bedürfnisprüfung widerspreche der Systematik des Erbschaftsteuerrechts. Die undifferenzierte Berücksichtigung des miterworbenen Privatvermögens sei im Hinblick auf für dieses bestehende Bewertungsabschläge und Steuerbefreiungen nicht systemkongruent. Die vorgesehene Bedürfnisprüfung führe faktisch zu einer Vermögensteuer und werfe damit neue verfassungsrechtliche Fragen auf.
Insolvenzklausel einfügen
Darüber hinaus fordert der DAV auch die Aufnahme einer Insolvenzklausel in den Gesetzentwurf. Eine Insolvenz des Unternehmens in der Nachlauffrist sollte nicht zum Anfall der Erbschaftsteuer führen.
- Redaktion beck-aktuell
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DAV fordert Korrekturen bei geplanten Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen. beck-aktuell, 29.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191616)



