Bundestag beschließt Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

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Bundestag beschließt Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte. beck-aktuell, 18.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183086)
Der Bundestag hat am 17.12.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte beschlossen. "Angestellte Juristen, die fachlich unabhängig und weisungsfrei in einem Unternehmen tätig sind, können künftig als Syndikusanwalt zugelassen werden. Sie werden damit den sonstigen Rechtsanwälten weitgehend gleichgestellt", erläuterte Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD). Mit der Reform soll insbesondere klargestellt werden, dass Syndikusanwälte auch künftig in der berufsständischen Altersversorgung der Anwälte bleiben können.
Befreiung von der Versicherungspflicht nach BSG-Entscheidungen nicht möglich
Hintergrund der Neuregelung sind mehrere Urteile des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014. Entschieden wurde, dass für Syndikusanwälte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versorgung in den berufsständischen Versorgungswerken nicht in Frage komme, weil die anwaltliche Berufsausübung in abhängiger Beschäftigung nicht möglich sei. Hierdurch wurde die bis dahin geübte Praxis der Deutschen Rentenversicherung Bund beendet.
Vertretungsverbot in Straf- und Bußgeldverfahren
Mit dem Gesetzentwurf soll daher die Stellung von Syndikusanwälten gesetzlich geregelt werden. In einem Unternehmen tätige Syndikusanwälte werden nach der geplanten Reform unter bestimmten Voraussetzungen statusrechtlich als Rechtsanwälte anerkannt, unterliegen jedoch bestimmten Einschränkungen. So soll die Tätigkeit von Syndikusanwälten grundsätzlich auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt sein. Für Syndikusanwälte soll ein Vertretungsverbot für den Arbeitgeber in Fällen des zivil- und arbeitsgerichtlichen Anwaltszwangs sowie ein weitergehendes Vertretungsverbot in Straf- und Bußgeldverfahren gelten. Das strafrechtliche Zeugnisverweigerungsrecht sowie das Beschlagnahmeverbot wird auf Syndikusanwälte keine Anwendung finden.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch rückwirkend möglich
Die Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte soll insbesondere ermöglichen, dass Syndikusanwälte wie zuvor von der Rentenversicherungspflicht befreit werden und in den anwaltlichen Versorgungswerken verbleiben können. Zu diesem Zweck sieht der Gesetzentwurf vor, dass die tätigkeitsbezogene Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwältin Bindungswirkung für die nachfolgende sozialrechtliche Entscheidung über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entfaltet. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch rückwirkend.
- Redaktion beck-aktuell
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Bundestag beschließt Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte. beck-aktuell, 18.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183086)



