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Bundeskabinett will Missbrauch bei Leiharbeit und Werkverträgen entgegenwirken

Ein Etappenziel ist erreicht

Das Bundeskabinett hat am 01.06.2016 den Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Leiharbeit und Werkverträgen beschlossen. Dies teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit. Die Leiharbeit werde auch zukünftig die nötige Flexibilität für Auftragsspitzen oder Vertretungen bieten, der Verdrängung von Stammbelegschaften soll jedoch entgegengewirkt werden, heißt es. Ebenso soll nach der geplanten Neuregelung verhindert werden, dass Leiharbeitnehmer dauerhaft zu niedrigeren Löhnen als die Stammbeschäftigten in der Einsatzbranche eingesetzt werden. Durch die gesetzliche Klarstellung, wer Arbeitnehmer ist, und die Pflicht, Leiharbeit offenzulegen, sollen missbräuchliche Umgehungen des Arbeits- und Sozialrechts durch vermeintliche Werkverträge verhindert werden. Auch die Stärkung der Betriebsräte durch Klarstellung der Informationsrechte soll hierzu beitragen.

Equal Pay nach neun Monaten im Bereich der Leiharbeit

Wichtigste Neuerung im Bereich der Leiharbeit sei die gesetzliche Regelung zu Equal Pay nach neun Monaten. Equal Pay bedeutet, dass Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn erhalten wie vergleichbare Stammarbeitnehmer. Bestehende Branchenzuschlagstarifverträge können nach den Plänen des Bundeskabinetts fortgeführt und weiterentwickelt werden. Diese sehen bei Einsätzen in bestimmten Branchen bereits jetzt in den ersten neun Monaten eine stufenweise Steigerung des Lohns vor. Leiharbeitnehmer würden dann bereits in den ersten Einsatzmonaten mehr Geld erhalten. Daher schaffe der Gesetzentwurf auch hier die Möglichkeit, vom Grundsatz der gleichen Bezahlung länger abzuweichen, wenn Branchenzuschlagstarifverträge der Zeitarbeitsbranche bestehen, betonte das Bundesministerium. Diese Branchenzuschlagstarifverträge müssten jedoch soziale Voraussetzungen erfüllen: So müssten die Zuschläge spätestens nach sechs Wochen einsetzen. Außerdem müsse nach spätestens 15 Monaten ein Lohn erreicht werden, der von den Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Lohn der Einsatzbranche festgelegt wird. Durch die stufenweise Erhöhung profitierten insbesondere Leiharbeitnehmer mit einer kürzeren Einsatzdauer, heißt es. Die Regelung solle einen Anreiz zum Abschluss sowie zur Weiterentwicklung von Tarifverträgen bilden.

Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten

Zweiter wichtiger Baustein sei die Einführung einer Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten. Damit müssten Leiharbeitnehmer nach 18 Monaten, wenn sie weiterhin im gleichen Entleihbetrieb arbeiten sollen, von diesem übernommen werden. Soll dies nicht geschehen, so müssen sie nach dem Gesetzentwurf vom Verleiher aus diesem Entleihbetrieb abgezogen werden. Tarifpartner in den einzelnen Einsatzbranchen sollen sich durch einen Tarifvertrag auf eine längere Überlassung einigen können. Auch nicht tarifgebundene Entleiher sollen die Möglichkeit erhalten, im Rahmen der in ihrer Branche geltenden tariflichen Vorgaben die Überlassungshöchstdauer zu verlängern. Sie sollen dazu entweder einen Tarifvertrag mit einer festgelegten Überlassungshöchstdauer 1:1 mittels Betriebsvereinbarung nachzeichnen können oder eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag für Betriebsvereinbarungen nutzen. Voraussetzung sei, dass der Tarifvertrag für die Einsatzbranche repräsentativ ist. Lege der Tarifvertrag für eine solche betriebliche Öffnungsklausel selbst keine konkrete Überlassungshöchstdauer fest, könnten tarifungebundene Entleiher bei Nutzung der Öffnungsklausel nur eine Überlassungshöchstdauer von maximal 24 Monaten vereinbaren, heißt es in der Mitteilung. Lege der Tarifvertrag eine konkrete Überlassungshöchstdauer für die Öffnungsklausel fest (beispielsweise "48 Monate"), könnten auch tarifungebundene Entleiher die Öffnungsklausel in vollem Umfang nutzen, wenn sie eine Betriebsvereinbarung abschließen. Mehr Flexibilität gebe es also nur, wenn Schutz und Sicherheit für Arbeitnehmer sozialpartnerschaftlich vereinbart würden, betont das Ministerium. Diese Regelung soll nach den Plänen des Kabinetts dazu führen, dass in Einsatzbranchen, in denen es bisher keine Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zum Einsatz von Leiharbeitskräften gibt, diese vermehrt abgeschlossen werden.

Besserer Schutz bei Streiks geplant

Des Weiteren wird der Einsatz entliehener Arbeitnehmer als Streikbrecher nach dem Gesetzentwurf verboten. Ihr Einsatz in einem Betrieb, der von einem Arbeitskampf betroffen ist, sei künftig nur möglich, wenn sichergestellt sei, dass nicht Tätigkeiten von Streikenden übernommen werden. Damit sollen Leiharbeitnehmer besser bei Streiks geschützt werden. Klare Regeln würden zudem für Personalmaßnahmen des öffentlichen Dienstes und der Kirchen getroffen. Insbesondere sollen Personalgestellungen bei Aufgabenverlagerungen zum Bestandsschutz der Arbeitnehmer sowie Abordnungen innerhalb der öffentlichen Verwaltung möglich sein.

Abschaffung der "Vorratsverleiherlaubnis“

De facto hätten sich viele Probleme der Leiharbeit mittlerweile in den Bereich der teilweise missbräuchlich genutzten Werkverträge verlagert, heißt es in der Mitteilung des Ministeriums. Ein Kernproblem sei, dass Verträge zwischen Unternehmen quasi risikolos als Werkverträge bezeichnet werden könnten, während tatsächlich Leiharbeit praktiziert werde. Die vorgesehenen Regelungen ändere das insbesondere durch die Pflichten zur Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung und die damit verbundene Abschaffung der sogenannten Vorratsverleiherlaubnis. Damit werde Arbeitgebern, die vermeintliche Werkverträge zur Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzstandards einsetzen, die Möglichkeit entzogen, ihr Verhalten nachträglich als Leiharbeit "umzudeklarieren" und damit zu legalisieren.

Mehr Rechtssicherheit bei Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit

Ehrliche Arbeitgeber sollen zudem mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von abhängiger und selbstständiger Tätigkeit erhalten. Denn das Gesetz definiere, wer Arbeitnehmer ist, indem es hierzu die Leitsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzlich festschreibe. Damit sollen missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes durch Beschäftigung in vermeintlich selbständigen Dienst- oder Werkverträgen verhindert werden. Die Regelung orientiere sich an dem Vorschlag des Bundes der Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit. Die sinnvolle Arbeitsteilung werde nicht eingeschränkt, da eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles maßgeblich bleibe. Weiterhin sollen die Informationsrechte des Betriebsrates gesetzlich klargestellt und dadurch die Betriebsräte gestärkt werden. Anders als bislang werde für jeden mit einem Blick in das Gesetz klar, dass Betriebsräte das Recht haben, über Art und Umfang der vergebenen Aufgaben und die vertragliche Ausgestaltung der eingesetzten Werkvertragsnehmer informiert zu werden. Die Schaffung von Transparenz sei ein wichtiger erster Schritt für bessere Kontrolle und zur Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats, so das Ministerium.