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OLG

Düsseldorfer Tabelle wird zum 01.01.2017 geändert

Schüler entlasten Jugendrichter

Zum 01.01.2017 wird unter anderem der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder anhand der "Düsseldorfer Tabelle“ erhöht. Das gab das Oberlandesgericht Düsseldorf am 07.11.2016 bekannt. Er beträgt für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) dann 342 Euro statt bisher 335 Euro, für Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) gibt es 393 Euro statt bisher 384 Euro und für Kinder vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) sind 460 Euro statt bisher 450 Euro monatlich fällig.

Bedarf für volljährige Kinder

Der Bedarf des volljährigen Kindes (4. Altersstufe) ermittelt sich laut Gerichtsmitteilung nach den Bedarfssätzen der dritten Altersstufe zuzüglich der Differenz des Bedarfs der zweiten Altersstufe zur dritten Altersstufe. Er beträgt in der ersten Einkommensgruppe 527 Euro = 460 Euro + 67 Euro (460 - 393 Euro) statt bisher 516 Euro.

Anhebung der Bedarfssätze im Rahmen der 2. bis 10. Einkommensgruppen

Diese Erhöhung des Mindestunterhalts beruht dem Gericht zufolge auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der "Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder“ gemäß § 1612a Abs. 1 BGB. Die Erhöhung des Mindestunterhalts führe auch zur Änderung der Bedarfssätze der 2. - 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Diese seien entsprechend der Steigerung des Mindestunterhalts angepasst und wie in der Vergangenheit in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je 5% und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je 8% angehoben worden.

Keine Änderung beim Selbstbehalt

Im Übrigen bleibt laut Mitteilung die Düsseldorfer Tabelle 2017 gegenüber der Tabelle 2016 unverändert. Dies gilt auch für die Anmerkungen zur Tabelle. Der dem Unterhaltschuldner zu belassende Selbstbehalt ändert sich nicht, nachdem dieser zuletzt zum 01.01.2015 angehoben wurde.

Anrechnung des Kindergeldes

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 01.01.2016 für ein erstes und zweites Kind 190 Euro, für ein drittes Kind 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 221 Euro.

Erhöhung des Kindergeldes geplant

Der Gesetzgeber hat allerdings eine Erhöhung des Kindergeldes für das Jahr 2017 angekündigt. Das OLG verweist hier auf eine Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 12.10.2016. Danach soll das Kindergeld 2017 für ein erstes und zweites Kind auf 192 Euro, für ein drittes Kind auf 198 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind auf 223 Euro erhöht werden. Eine Entscheidung über die Erhöhung des Kindergeldes sei für Mitte Dezember 2016 vorgesehen. Sobald das Kindergeld für 2017 endgültig feststehe, würden auch die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht, so das OLG. Diese würden im Anhang die aktualisierten "Zahlbetragstabellen“ enthalten, die den Unterhalt nach Abzug des hälftigen bzw. bei volljährigen Kindern des vollen Kindergeldes ausweisen. Ebenso würden die Rechenbeispiele angepasst.