
Wegen Corona-Infektion in Kabine gesperrt: Keine Minderung des Kreuzfahrtpreises
Das Einsperren in die Kabine eines Kreuzfahrtschiffs stellt keinen Reisemangel dar, wenn der Reisende zur Teilnahme an der Reise nicht in der Lage ist, weil seine Gesundheit ihm dies nicht erlaubt - hier wegen einer Coronainfektion.
Zitiervorschlag
Klausurfall: Wegen Corona-Infektion in Kabine gesperrt: Keine Minderung des Kreuzfahrtpreises. beck-aktuell, 02.06.2026 (abgerufen am: 14.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199101)
Der Fall
Von: Dr. Matthias Hünert
In: RÜ 6/2026, 311
Beruht auf: BGH, Urt. v. 20.01.2026 – X ZR 15/25, BeckRS 2026, 1308
K buchte bei der Reiseveranstalterin B für sich und seine Ehefrau zwei aufei-nanderfolgende Reisen auf einem Kreuzfahrtschiff jeweils mit Start in Santa Cruz de Tenerife im Zeitraum vom 08.–15.02.2023 und vom 15.–22.02.2023 zu einem Gesamtpreis von 6.940 €. Gegenstand der Buchung waren – neben der Unterbringung und Verpflegung an Bord – Flüge, Hotelaufenthalt und Transfers.
Am 14.02.2023 unterzog sich K einem Corona-Test. Dieser zeigte ein positives Ergebnis. Unter Berufung auf die Reisebedingungen der B wurde K in eine andere Kabine verlegt und dort isoliert. Seine Ehefrau verblieb in der gebuchten Kabine, wurde dort aber als Kontaktperson ebenfalls isoliert. Am 17.02.2023 zeigte sich auch bei ihr ein positives Testergebnis.
K begehrt infolgedessen die Rückzahlung des Reisepreises für den Zeitraum ab 14.02.2023. Ihm und seiner Ehefrau seien durch die Isolierung wesentliche Reiseleistungen entgangen. Auch seien sie nicht auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Ausschiffung hingewiesen worden.
Hat K gegen B einen entsprechenden vertraglichen Anspruch aus Minderung?
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Zitiervorschlag
Klausurfall: Wegen Corona-Infektion in Kabine gesperrt: Keine Minderung des Kreuzfahrtpreises. beck-aktuell, 02.06.2026 (abgerufen am: 14.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199101)



