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zwei Schweine
© mhphoto / Adobe Stock
Fall der Woche Öffentliches Recht

Veröffentlichung eines behördlichen Warentests zu Ebersperma verletzt Berufsfreiheit

Die amtliche Information der Öffentlichkeit in Form eines Warentests hat eine mittelbar-faktische Wirkung, die einem Eingriff in die Berufsfreiheit entspricht.

Der Fall

Von: Luisa Heithecker
In: RÜStart 5/2026, 137
Beruht auf: OVG Münster, Urt. v. 26.06.2025 – 21 A 2111/19, BeckRS 2025, 16252

T ist deutscher Staatsangehöriger und betreibt eine Tierzuchtorganisation auf dem Gebiet der Schweinezucht. Die Landwirtschaftskammer des Bundeslandes B führte einen Warentests für Mastferkel durch. Im Rahmen des Tests untersuchte sie bestimmte genetische Eigenschaften der Endprodukte von vier verschiedenen Zuchtorganisationen, darunter des T, der sich mit dem Test einverstanden erklärt hatte. Aus dem Sperma der Eber der teilnehmenden Zuchtorganisationen wurden Mastschweine gezüchtet, die im Hinblick auf verschiedene Kriterien verglichen wurden. 

Die Landwirtschaftskammer bewertete die Eberherkunft des T bei dem Test insgesamt mit der Note „befriedigend+ (2,7)“, während diejenigen der Mitbewerber die Bewertungen „gut+ (1,6)“, „gut (1,9)“ und „gut (2,1)“ erhielten. Als T von den Testergebnissen erfährt, erklärt er sich mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden. Die L-GmbH, ein Verlag der Landwirtschaftskammer, veröffentlicht die Ergebnisse jedoch in der von ihr herausgegebenen „Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben“. Die Ergebnisse werden außerdem in der „Schriftreihe Warentests“ des Wochenblatts veröffentlicht und auf dessen Homepage bekannt gegeben. 

T sieht in der Veröffentlichung der Ergebnisse des Warentests einen Eingriff in seine Berufsfreiheit, für den es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage fehle. Bei ihm seien Umsatzrückgänge eingetreten, die gerade auf die Veröffentlichung des Warentests zurückzuführen seien. Die Landwirtschaftskammer beruft sich dagegen auf § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer des Bundeslandes B (LWKG). 

Verletzt die Veröffentlichung des Ergebnisses des Warentests die T-GmbH in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG? 

Alpmann Schmidt ist das erste bundesweit tätige juristische Repetitorium, gegründet 1956 in Münster. Neben Kursen zur Vorbereitung auf die juristischen Examina erstellt Alpmann Schmidt umfangreiche Literatur (Skripte, Karteikarten, Aufbauschemata etc.), die Jurastudierende vom Studium bis zum Examen begleitet und bei ihrer Ausbildung unterstützt.

Berufsfreiheit: Art. 12 GG

I. Schutzbereich
1. Sachlicher Schutzbereich: Beruf
2. Persönlicher Schutzbereich: Deutsche
II. Eingriff
III. Rechtfertigung: Einfacher Gesetzesvorbehalt

1. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit liegt auch vor, wenn Regelungen oder Maßnahmen, die zwar selbst die Berufstätigkeit nicht unmittelbar berühren, in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen. 

2. Die amtliche Information der Öffentlichkeit kann einem Eingriff als funktionales Äquivalent jedenfalls dann gleichkommen, wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen zielt. 

3. Die verfassungsunmittelbare Aufgabe der Staatsleitung kann ein staatliches Informationshandeln legitimieren, ohne dass es darüber hinaus einer besonderen gesetzlichen Eingriffsermächtigung bedürfte. Das betrifft jedoch solches Informationshandeln, das ein funktionales Äquivalent zu einem klassischen Eingriff darstellt.

Die ausformulierte Lösung gibt es in Heft 5 der RÜStart 2026. Und hier zum herunterladen. 

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