
Veröffentlichung eines behördlichen Warentests zu Ebersperma verletzt Berufsfreiheit
Die amtliche Information der Öffentlichkeit in Form eines Warentests hat eine mittelbar-faktische Wirkung, die einem Eingriff in die Berufsfreiheit entspricht.
Zitiervorschlag
Klausurfall: Veröffentlichung eines behördlichen Warentests zu Ebersperma verletzt Berufsfreiheit. beck-aktuell, 28.05.2026 (abgerufen am: 28.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198851)
Der Fall
Von: Luisa Heithecker
In: RÜStart 5/2026, 137
Beruht auf: OVG Münster, Urt. v. 26.06.2025 – 21 A 2111/19, BeckRS 2025, 16252
T ist deutscher Staatsangehöriger und betreibt eine Tierzuchtorganisation auf dem Gebiet der Schweinezucht. Die Landwirtschaftskammer des Bundeslandes B führte einen Warentests für Mastferkel durch. Im Rahmen des Tests untersuchte sie bestimmte genetische Eigenschaften der Endprodukte von vier verschiedenen Zuchtorganisationen, darunter des T, der sich mit dem Test einverstanden erklärt hatte. Aus dem Sperma der Eber der teilnehmenden Zuchtorganisationen wurden Mastschweine gezüchtet, die im Hinblick auf verschiedene Kriterien verglichen wurden.
Die Landwirtschaftskammer bewertete die Eberherkunft des T bei dem Test insgesamt mit der Note „befriedigend+ (2,7)“, während diejenigen der Mitbewerber die Bewertungen „gut+ (1,6)“, „gut (1,9)“ und „gut (2,1)“ erhielten. Als T von den Testergebnissen erfährt, erklärt er sich mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden. Die L-GmbH, ein Verlag der Landwirtschaftskammer, veröffentlicht die Ergebnisse jedoch in der von ihr herausgegebenen „Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben“. Die Ergebnisse werden außerdem in der „Schriftreihe Warentests“ des Wochenblatts veröffentlicht und auf dessen Homepage bekannt gegeben.
T sieht in der Veröffentlichung der Ergebnisse des Warentests einen Eingriff in seine Berufsfreiheit, für den es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage fehle. Bei ihm seien Umsatzrückgänge eingetreten, die gerade auf die Veröffentlichung des Warentests zurückzuführen seien. Die Landwirtschaftskammer beruft sich dagegen auf § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer des Bundeslandes B (LWKG).
Verletzt die Veröffentlichung des Ergebnisses des Warentests die T-GmbH in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG?
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Zitiervorschlag
Klausurfall: Veröffentlichung eines behördlichen Warentests zu Ebersperma verletzt Berufsfreiheit. beck-aktuell, 28.05.2026 (abgerufen am: 28.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198851)



