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Schrottreifes Auto
© Adobe Stock / Fotoforce
Examensfall der Woche Zivilrecht

Sachmängelhaftung beim "Bastlerfahrzeug"

Wird ein "Bastlerfahrzeug" an einen Verbraucher verkauft, müssen die einzelnen Merkmale, die von den objektiven Anforderungen abweichen, mitgeteilt werden, um den Anforderungen des § 476 Abs. 1 S. 2 BGB zu genügen.

Der Fall

Von: RiSG Lars Reuter
In: RÜ 5/2026, 245
Beruht auf: OLG Celle, Urt. v. 11.02.2026 – 7 U 46/25, BeckRS 2026, 1973

K erwarb mit Vertrag vom 15.01.2025 von B, der mit gebrauchten Fahrzeugen handelt, einen Ford Galaxy mit einer Laufleistung von 112.000 km für 9.990 €. In der Verkaufsannonce im Internet hatte B den Fahrzeugzustand als "unbeschädigtes Fahrzeug" angegeben. Im Rahmen der Verkaufsverhandlungen teilte B der K mit, das Fahrzeug als Inzahlungnahme erhalten zu haben und zeitnah abstoßen zu wollen. Vor diesem Hintergrund habe er es auch nicht auf mögliche Mängel überprüft. K gab im Gegenzug an, das Fahrzeug zur Durchführung von privaten Fahrten einsetzen zu wollen. Sie nahm eine Probefahrt vor, welche ereignislos verlief. Der schriftliche Kaufvertrag enthält unter "Sondervereinbarungen" folgenden Eintrag:

"Aufgrund von technischen und optischen Schäden wird das Auto als Bastlerfahrzeug verkauft. Auto wurde nicht kontrolliert und geprüft. Die Kundin ist damit einverstanden."

Am 17.01.2025 holte K das Fahrzeug bei B ab; am Folgetag konnte sie den Motor starten, aber das Automatikgetriebe legte keinen Gang ein. Eine Fachwerkstatt stellte fest, dass – was zutrifft – ein Austausch des Automatikgetriebes erforderlich war, weil die Getriebehalterungen stark verformt und das Getriebe selbst undicht sowie der Hauptkabelbaum des Getriebes zerstört waren, was auf einem vorherigen, unfachmännischen Getriebewechsel beruhte. Am 20.01. 2025 forderte K den B erfolglos zur Mängelbeseitigung auf. Mit Schreiben vom 25.02.2025 erklärte sie den Rücktritt von dem Kaufvertrag und forderte B zur Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs, auf. B verweigerte die Zahlung mit dem Argument, das Fahrzeug sei nicht mangelhaft, weil es als "Bastlerfahrzeug" veräußert worden sei.

Hat K einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen B?

Bearbeiterhinweis: Auf Rechte Bs ist nicht einzugehen. Der Kaufpreis ist für ein vergleichbares Fahrzeug mittlerer Qualität und Güte marktüblich. Die Mängelbeseitigungskosten belaufen sich auf 3.717 €.

Alpmann Schmidt ist das erste bundesweit tätige juristische Repetitorium, gegründet 1956 in Münster. Neben Kursen zur Vorbereitung auf die juristischen Examina erstellt Alpmann Schmidt umfangreiche Literatur (Skripte, Karteikarten, Aufbauschemata etc.), die Jurastudierende vom Studium bis zum Examen begleitet und bei ihrer Ausbildung unterstützt.

Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1, 348 BGB

I. Wirksamer Kaufvertrag
II. Sachmangel bei Gefahrübergang
III. Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung
IV. Kein Ausschluss des Rücktritts
V. Rücktrittserklärung
VI. Keine Unwirksamkeit des Rücktritts
VII. Rechtsfolge
 

  1. Beim Verbrauchsgüterkauf genügt die Vereinbarung des Verkaufs „als Bastlerfahrzeug“ nur dann den Anforderungen des § 476 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn zugleich die einzelnen Merkmale, die von den objektiven Anforderungen abweichen, mitgeteilt werden.
  2. Der Käufer eines ,Bastlerfahrzeugs‘  muss grundsätzlich damit rechnen, dass das Fahrzeug Mängel aufweist, die seine Tauglichkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr beeinträchtigen, dass es also für die übliche Verwendung nicht geeignet ist.
  3. § 476 Abs. 1 S. 2 BGB verlangt jedoch eine konkrete Benennung der von dem Üblichen abweichenden Beschaffenheitsmerkmale, woran es angesichts der Vielgestaltigkeit der in Betracht kommenden Fälle fehlt, wenn die der Verkehrsteilnahme entgegenstehenden Fehler nicht beschrieben sind.
     

Die ausformulierte Lösung gibt es in Heft 5 der RÜ 2026. Und hier zum herunterladen. 

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