
Rücktritt durch einvernehmliches Nichtweiterhandeln beim unbeendeten Versuch bei mehreren Tatbeteiligten
Mehrere Tatbeteiligte können von einem unbeendeten Versuch zurücktreten, wenn sie einvernehmlich nicht weiterhandeln, obwohl sie den Taterfolg noch herbeiführen könnten.
Zitiervorschlag
Klausurfall: Rücktritt durch einvernehmliches Nichtweiterhandeln beim unbeendeten Versuch bei mehreren Tatbeteiligten. beck-aktuell, 24.08.2026 (abgerufen am: 24.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204371)
Der Fall
Von: Ref. iur. Paul Schoor, M.A.
In: RÜ 8/2026, 446
Beruht auf: BGH, Beschl. v. 09.10.2025 – 5 StR 412/25, BeckRS 2025, 32597
A und B wollten von O einen mindestens fünfstelligen Geldbetrag in Form von Kryptowährung erlangen. Sie planten, O in dessen Wohnung zu überfallen, den Laptop zu bekommen und die Preisgabe der Zugangsdaten für sein E-Wallet zu erzwingen. Am 28.01.2024 trafen sie sich in der Nähe der Wohnung von O. B war dem Tatplan gemäß mit einer Machete (sog. Hausmesser mit feststehender Klinge) bewaffnet. Er sollte O nötigenfalls mit Schlägen unter Einsatz der Machete dazu veranlassen, seinen Laptop zu übergeben und das Passwort zu offenbaren. Die Aufgabe von A bestand darin F, die Freundin des O, unter Kontrolle zu bringen.
Die zwei gelangten durch die Tiefgarageneinfahrt ins Wohnhaus. B und A erwarteten im Treppenhaus die Ankunft von O und F. Als O die Wohnung betrat, stieß B die Tür kräftig auf, sodass jener in den Flur stürzte. Er wurde sofort von B mit Faustschlägen gegen Kopf und Oberkörper attackiert. Aufgrund der Gegenwehr des zudem durchgehend um Hilfe rufenden O entwickelte sich ein Kampf, in dessen Verlauf B die Machete zog. Er hielt sie O an den Hals und forderte die Herausgabe des Laptops und des Passwortes. In Todesangst griff O nach der die Machete führenden Hand des B, der sich mit einem „Bodycheck“ befreite. Hierdurch fiel O in einen Glastisch, außerdem erlitt er durch die Klinge der Machete tiefe Schnittverletzungen an den Händen, die sofort stark bluteten. A hatte während des gesamten Geschehens F an einer Wand im Flur fixiert und sie aufgefordert, still zu sein, da er ihr nicht wehtun wolle.
B wurde unterdessen bewusst, dass sich die Tat anders als erwartet entwickelt hatte. O hatte sich heftig gewehrt, schrie laut um Hilfe und war weder ausgeschaltet worden, noch hatte er aufgegeben oder kooperiert. Der Kampf dauerte schon erhebliche Zeit und verursachte viel Lärm. Eine – aus Sicht des B „ohne Weiteres“ noch mögliche – eigenständige Suche nach Laptop und Passwort würde weitere Zeit kosten, in der O nicht unter Kontrolle wäre. Dritte könnten die Hilfeschreie wahrgenommen haben und in Kürze eintreffen, was die Flucht erschweren würde. Dies erkennend wollte B „nur noch weg“. A nahm durch einen Blickkontakt und einem Kopfnicken mit ihm wahr, dass die Tat „nicht weiter fortgeführt werden würde“. Daraufhin verließ er fluchtartig als erster die Wohnung, woraufhin B folgte.
Strafbarkeit von A und B nach §§ 253, 255 StGB?
Bearbeitungsvermerk: Auf § 30 StGB ist nicht einzugehen.
Alpmann Schmidt ist das erste bundesweit tätige juristische Repetitorium, gegründet 1956 in Münster. Neben Kursen zur Vorbereitung auf die juristischen Examina erstellt Alpmann Schmidt umfangreiche Literatur (Skripte, Karteikarten, Aufbauschemata etc.), die Jurastudierende vom Studium bis zum Examen begleitet und bei ihrer Ausbildung unterstützt.
Zitiervorschlag
Klausurfall: Rücktritt durch einvernehmliches Nichtweiterhandeln beim unbeendeten Versuch bei mehreren Tatbeteiligten. beck-aktuell, 24.08.2026 (abgerufen am: 24.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204371)



