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Ein Einbrecher leuchtet nachts mit einer Taschenlampe in eine Wohnung
© luckybusiness / Adobe Stock
Fall der Woche Strafrecht

Rücktritt durch einvernehmliches Nichtweiterhandeln beim unbeendeten Versuch bei mehreren Tatbeteiligten

Mehrere Tatbeteiligte können von einem unbeendeten Versuch zurücktreten, wenn sie einvernehmlich nicht weiterhandeln, obwohl sie den Taterfolg noch herbeiführen könnten.

Der Fall

Von: Ref. iur. Paul Schoor, M.A.
In: RÜ 8/2026, 446
Beruht auf: BGH, Beschl. v. 09.10.2025 – 5 StR 412/25, BeckRS 2025, 32597

A und B wollten von O einen mindestens fünfstelligen Geldbetrag in Form von Kryptowährung erlangen. Sie planten, O in dessen Wohnung zu überfallen, den Laptop zu bekommen und die Preisgabe der Zugangsdaten für sein E-Wallet zu erzwingen. Am 28.01.2024 trafen sie sich in der Nähe der Wohnung von O. B war dem Tatplan gemäß mit einer Machete (sog. Hausmesser mit feststehender Klinge) bewaffnet. Er sollte O nötigenfalls mit Schlägen unter Einsatz der Machete dazu veranlassen, seinen Laptop zu übergeben und das Passwort zu offenbaren. Die Aufgabe von A bestand darin F, die Freundin des O, unter Kontrolle zu bringen. 

Die zwei gelangten durch die Tiefgarageneinfahrt ins Wohnhaus. B und A erwarteten im Treppenhaus die Ankunft von O und F. Als O die Wohnung betrat, stieß B die Tür kräftig auf, sodass jener in den Flur stürzte. Er wurde sofort von B mit Faustschlägen gegen Kopf und Oberkörper attackiert. Aufgrund der Gegenwehr des zudem durchgehend um Hilfe rufenden O entwickelte sich ein Kampf, in dessen Verlauf B die Machete zog. Er hielt sie O an den Hals und forderte die Herausgabe des Laptops und des Passwortes. In Todesangst griff O nach der die Machete führenden Hand des B, der sich mit einem „Bodycheck“ befreite. Hierdurch fiel O in einen Glastisch, außerdem erlitt er durch die Klinge der Machete tiefe Schnittverletzungen an den Händen, die sofort stark bluteten. A hatte während des gesamten Geschehens F an einer Wand im Flur fixiert und sie aufgefordert, still zu sein, da er ihr nicht wehtun wolle.

B wurde unterdessen bewusst, dass sich die Tat anders als erwartet entwickelt hatte. O hatte sich heftig gewehrt, schrie laut um Hilfe und war weder ausgeschaltet worden, noch hatte er aufgegeben oder kooperiert. Der Kampf dauerte schon erhebliche Zeit und verursachte viel Lärm. Eine – aus Sicht des B „ohne Weiteres“ noch mögliche – eigenständige Suche nach Laptop und Passwort würde weitere Zeit kosten, in der O nicht unter Kontrolle wäre. Dritte könnten die Hilfeschreie wahrgenommen haben und in Kürze eintreffen, was die Flucht erschweren würde. Dies erkennend wollte B „nur noch weg“. A nahm durch einen Blickkontakt und einem Kopfnicken mit ihm wahr, dass die Tat „nicht weiter fortgeführt werden würde“. Daraufhin verließ er fluchtartig als erster die Wohnung, woraufhin B folgte.

Strafbarkeit von A und B nach §§ 253, 255 StGB? 

Bearbeitungsvermerk: Auf § 30 StGB ist nicht einzugehen.

 

Alpmann Schmidt ist das erste bundesweit tätige juristische Repetitorium, gegründet 1956 in Münster. Neben Kursen zur Vorbereitung auf die juristischen Examina erstellt Alpmann Schmidt umfangreiche Literatur (Skripte, Karteikarten, Aufbauschemata etc.), die Jurastudierende vom Studium bis zum Examen begleitet und bei ihrer Ausbildung unterstützt.

Rücktritt des Beteiligten bei mehreren Tatbeteiligten, § 24 Abs. 2 StGB

I.    Kein Fehlschlag des Versuchs
II.   Rücktrittsverhalten
1.    Verhindern der Tatvollendung, § 24 Abs. 2 S. 1 StGB
2.    Ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu verhindern bei Rücktritt ohne Tatvollendung, § 24 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 StGB
3.    Ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu verhindern bei Rücktritt mit Tatvollendung, § 24 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 StGB
III. Freiwilligkeit

1. Ein Rücktritt vom Versuch scheidet von vornherein aus, wenn der tatbestandsmäßige Erfolg nach dem Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr herbeigeführt werden kann und der jeweilige Täter dies erkennt oder subjektiv eine Herbeiführung des Erfolgs nicht mehr für möglich hält. 

2. Sind an einer Tat mehrere beteiligt, verlangt § 24 Abs. 2 S. 1 StGB, ohne Rücksicht auf die Frage, ob ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorliegt, die bewusste Verhinderung der Tatvollendung des jeweiligen Tatbeteiligten, wobei das Verhalten des Zurücktretenden für das Ausbleiben der Vollendung zumindest mitursächlich werden muss. Das die Tatvollendung verhindernde Verhalten muss nicht zwingend in einem auf die Erfolgsabwendung gerichteten aktiven Tun liegen.

3. Darüber, dass die Tat nicht fortgesetzt wird, muss zwischen den Beteiligten aber ein jedenfalls konkludentes Einverständnis bestehen. Dann ist auch das bloße Nichtweiterhandeln für die Erfolgsverhinderung i.S.v. § 24 Abs. 2 S. 2 StGB ausreichend, ein bloßes Untätigbleiben der Beteiligten unabhängig voneinander genügt jedoch nicht.

Die ausformulierte Lösung gibt es in Heft 8 der RÜ 2026. Und hier zum herunterladen. 

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