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Zwei Polizisten winken einen Autofahrer aus dem Verkehr
© benjaminnolte / Adobe Stock
Fall der Woche Strafrecht

Kraftfahrzeug als gefährliches Werkzeug bei § 113 StGB

Ein Kraftfahrzeug kann mangels entsprechender Widmung nicht als Waffe i.S.v. § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB angesehen werden.

Der Fall

Von: Ref. iur. Paul Schoor, M.A.
In: RÜ 6/2026, 323
Beruht auf: BGH, Beschl. v. 22.05.2025 – 4 StR 74/25, BeckRS 2025, 17086

A kam mit seinem Pkw auf der rechten Fahrspur in einem von der Polizei veranlassten künstlichen Stau hinter einem Lkw zum Stehen, nachdem er zuvor vor einer Festnahme geflohen war. Hinter dem Fahrzeug von A befand sich ein weiterer Lkw, in der Fahrspur links neben ihm standen zwei Streifenwagen der Polizei. Vier Polizeibeamte traten auf der Fahrerseite an den Pkw von A heran, ein weiterer auf der Beifahrerseite. Sie versuchten, mit ihm zu sprechen und forderten ihn mit vorgehaltener Dienstwaffe zum Aussteigen auf. Einer der Polizeibeamten auf der Fahrerseite versuchte, die Scheibe der Fahrertür einzuschlagen, was nicht gelang. 

A, der sich der Festnahme entziehen und fliehen wollte, entschloss sich daraufhin, mit seinem Pkw den Weg "frei zu rammen". Er fuhr zunächst gegen den vor ihm stehenden Lkw, sodann gegen einen der links neben ihm stehenden Streifenwagen. Aufgrund des plötzlichen Vorwärtsfahrens mussten die umstehenden Polizeibeamten sich durch Wegspringen in Sicherheit bringen – teilweise über die Mittelleitplanke auf die zu diesem Zeitpunkt unbefahrene Gegenfahrbahn. Anschließend fuhr A ungebremst rückwärts gegen den hinter ihm stehenden Lkw und einen Streifenwagen. Dadurch musste eine Polizeibeamtin, die hinter dem Streifenwagen stand, ebenfalls über die Mittelleitplanke auf die Gegenfahrbahn springen. A versuchte weiter, sich durch mehrfaches Vor- und Zurückfahren gegen die abgestellten Streifenwagen und Lkw der Festnahme zu entziehen und zu fliehen, wobei er eines der Polizeifahrzeuge bis auf die Mittelleitplanke schob. 

Infolgedessen musste ein Polizeibeamter zur Seite springen, um nicht von dem Polizeifahrzeug getroffen zu werden. Dabei kam es A darauf an, seine Fahrt fortzusetzen, die Gefährdung der Polizeibeamten nahm er dabei billigend in Kauf. Letztlich gelang es ihm aber nicht, die Blockade zu durchbrechen. Durch die Zusammenstöße entstand ein Sachschaden von ca. 30.000 €.

Strafbarkeit von A nach dem 6. und 28. Abschnitt des StGB?

Bearbeitungsvermerk: Die Rechtmäßigkeit der Festnahme von A als Diensthandlung und Vollstreckungsakt ist zu unterstellen. § 240 StGB nicht zu prüfen. Der Sachverhalt wurde leicht gekürzt. Sämtliche strafrechtlich relevanten Fluchtbemühungen sind als eine Handlung i.S.e. natürlichen Handlungseinheit zu werten. Es liegt demzufolge nur eine Tat vor. Vgl. BGH, Urt. v. 20.02.2003 – 4 StR 228/02, BeckRS 2003, 2867.

Alpmann Schmidt ist das erste bundesweit tätige juristische Repetitorium, gegründet 1956 in Münster. Neben Kursen zur Vorbereitung auf die juristischen Examina erstellt Alpmann Schmidt umfangreiche Literatur (Skripte, Karteikarten, Aufbauschemata etc.), die Jurastudierende vom Studium bis zum Examen begleitet und bei ihrer Ausbildung unterstützt.

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: § 113 StGB

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatopfer: Vollstreckungsbeamter
b) Vornahme einer Vollstreckungshandlung
c) Tathandlung: Widerstandleisten
– Alt. 1: Mit Gewalt
– Alt. 2: Durch Drohung mit Gewalt
2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
3. Rechtmäßigkeit der Diensthandlung
(kein Vorsatz erforderlich)
II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld
IV. Strafzumessung: Besonders schwere Fälle

1. Ein Kraftfahrzeug kann mangels entsprechender Widmung nicht als Waffe i.S.v. § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB angesehen werden.
2. Ein Kraftfahrzeug erfüllt die Voraussetzungen eines gefährlichen Werkzeugs i.S.v. § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB dann nicht, wenn man darunter einen Gegenstand versteht, der dazu bestimmt ist, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken.

Die ausformulierte Lösung gibt es in Heft 6 der RÜ 2026. Und hier zum herunterladen. 

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