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Eine Person klebt einem Mann Klebeband über den Mund
© andranik123 / Adobe Stock
Fall der Woche Strafrecht

Klebeband als gefährliches Werkzeug

Wird Klebeband eingesetzt, um Mund, Nase oder Augen zuzukleben und führt es zu schmerzhaften Hautabschürfungen, kann Klebeband ein gefährliches Werkzeug darstellen.

Der Fall

Von: RAin Dr. Manon Heindorf
In: RÜ 9/2026, 511
Beruht auf: BGH, Beschl. v. 29.07.2025 – 2 StR 208/25, BeckRS 2025, 24364

A und B beschließen, die alleinlebende O durch einen fingierten Handwerkerbesuch in ihrer Wohnung zu überwältigen und zur Herausgabe ihrer Wertsachen zu zwingen. Plangemäß verschaffen sie sich Zutritt zur Wohnung der O. Sobald die Tür hinter
ihnen geschlossen ist, packt A die O von hinten, während B ihr mit der Faust mehrfach wuchtig gegen den Kopf schlägt, um etwaigen Widerstand zu verhindern. Die Schläge gegen den Kopf sind nach Einschätzung beider objektiv geeignet, ihr Leben zu gefährden. 

Anschließend fesseln A und B die O mit breitem Klebeband. Dabei wird ihr Mund vollständig zugeklebt, sodass sie nur noch durch die Nase atmen kann. Kurz darauf verkleben A und B ihr auch die Augen sowie für einen kurzen Moment die Nasenlöcher, was bei O zu einer zeitweiligen Atemnot führt. Die spätere Entfernung des Klebebandes ist für O besonders schmerzhaft; zudem entstehen schwere Hautabschürfungen in ihrem Gesicht.

Aufgrund dieser Maßnahmen gibt O an, wo sich ihr Bargeld und ihr Schmuck befinden. Sodann nehmen A und B die Wertsachen mit und verlassen die Wohnung. O bleibt gefesselt zurück, bis die Nachbarn auf ihre Hilferufe aufmerksam werden.

Strafbarkeit von A und B nach dem StGB?

Bearbeitungsvermerk: § 239a StGB ist nicht zu prüfen.
 

Alpmann Schmidt ist das erste bundesweit tätige juristische Repetitorium, gegründet 1956 in Münster. Neben Kursen zur Vorbereitung auf die juristischen Examina erstellt Alpmann Schmidt umfangreiche Literatur (Skripte, Karteikarten, Aufbauschemata etc.), die Jurastudierende vom Studium bis zum Examen begleitet und bei ihrer Ausbildung unterstützt.

Prüfungsschema:Besonders schwerer Raub, §§ 249, 250 Abs. 2 StGB

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand § 249 StGB
a) Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
b) Raubmittel
c) Zusammenhang zwischen qualifizierten Nötigungsmittel und Wegnahme
2. Subjektiver Tatbestand § 249 StGB
a) Vorsatz
b) Zueignungsabsicht
c) Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und Vorsatz dazu
3.Tatbestand § 250 Abs. 2 StGB
II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld

  1. Je nachdem, ob eine Strafbarkeit nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB bzw. §§ 249, 250 Abs. 2, oder aber eine nach §§ 242, 244 Abs. 1 bzw. §§ 249, 250 Abs. 1 im Raum steht, ist der Begriff des gefährlichen Werkzeugs unterschiedlich zu bestimmen. 
  2. Da § 250 Abs. 2 StGB lex specials zu Abs. 1 ist, ist die Prüfung immer mit § 250 Abs. 2 zu beginnen. 
  3. Eingesetztes Klebeband, mit dem Mund, Augen und kurzzeitig auch die Nasenlöcher mit der Folge zeitweiliger Atemnot verklebt werden und dessen Verwendung
    zu schmerzhaften Hautabschürfungen im Gesicht führt, stellt ein gefährliches Werkzeug sowohl i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB als auch i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar.

Die ausformulierte Lösung gibt es in Heft 9 der RÜ 2026. Und hier zum herunterladen. 

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