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Ein geöffneter Laptop. Davor steht ein Miniatur-Einkaufswagen mit bunten Paketen
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Fall der Woche Strafrecht

Computerbetrug bei Online-Bestellungen ohne automatisierte Bonitätsprüfung

Werden bei Online-Bestellungen unberechtigt die Personalien eines Dritten verwendet, so kommt eine Strafbarkeit nach § 263a StGB in Betracht - auch ohne vorherige Bonitätsprüfung.

Der Fall

Von: RA Dr. Marc Reiß
In: RÜ 10/2026, 567
Beruht auf: BGH (3. Strafsenat), Beschl. v. 25.06.2025 – 3 StR 37/25, BeckRS 2025, 20305 


A ist mit ihrer Nachbarin N seit Längerem zerstritten. Um sich an N zu rächen und sich zugleich auf deren Kosten zu bereichern, fasst A folgenden Plan: Sie will im Internet auf den Namen der N Waren bestellen, diese an ihre eigene Adresse liefern lassen und die Rechnungen nicht bezahlen, damit N in Zahlungsschwierigkeiten gerät und einen schlechten Schufa-Eintrag erhält. Zu diesem Zweck beschafft sie sich die vollständigen Personalien der N – Name, Anschrift, Geburtsdatum – aus einem alten Briefumschlag, den N versehentlich bei A vergessen hatte.

In der Folgezeit führt A diesen Plan durch. Sie nimmt zwischen dem 01.03.2022 und dem 15.01.2024 insgesamt 25 Online-Bestellungen bei verschiedenen Händlern vor, davon 17 über Händlerportale, die den Bestellvorgang vollständig automatisiert abwickeln (Fälle 1–17), und acht über Portale, bei denen die Bestellungen vor der Ausführung manuell durch einen Mitarbeiter geprüft und freigegeben werden (Fälle 18–25). In sämtlichen 25 Fällen gibt sie im Bestellformular wahrheitswidrig an, sie sei N und wohne unter der Anschrift der N; als Lieferadresse trägt sie ihre eigene Anschrift ein. In keinem der 17 automatisierten Fälle führt das System eine gesonderte Bonitätsprüfung durch.

Die bestellten Waren – Elektronikartikel, Kleidung und Haushaltsgegenstände im Gesamtwert von 11.400 € – werden sämtlich an die Anschrift der A geliefert. A behält die Waren, obwohl ihr von Anfang an klar ist, dass sie weder selbst zahlen noch N zur Zahlung in der Lage sein wird. Die Rechnungen bleiben unbezahlt. Die Händler erleiden einen Schaden in Höhe des Warenwertes; die Bonität der N wird erheblich beeinträchtigt.

Strafbarkeit von A nach § 263a StGB?


Alpmann Schmidt ist das erste bundesweit tätige juristische Repetitorium, gegründet 1956 in Münster. Neben Kursen zur Vorbereitung auf die juristischen Examina erstellt Alpmann Schmidt umfangreiche Literatur (Skripte, Karteikarten, Aufbauschemata etc.), die Jurastudierende vom Studium bis zum Examen begleitet und bei ihrer Ausbildung unterstützt.

Computerbetrug, § 263a StGB

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung

  • Unrichtige Programmgestaltung
  • Verwendung unrichtiger/unvollständiger Daten
  • Verwendung von Daten, unbefugt (nach h.M. nur bei Täuschungs äquivalenz)
  • Einwirkung auf den Ablauf, unbefugt

b) Beeinflussen des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs
c) Zusammenhang zwischen qualifizierten Nötigungsmittel und Wegnahme

2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bezüglich 1.
b) Absicht, sich oder Dritten rechtswidrig zu bereichern

II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld

  1. Das Unbefugte Verwendung von Daten erfasst Angriffe auf die Programmgestaltung. Sind die Daten inhaltlich richtig, scheidet Var. 2 aus. Damit und wegen des Streits um das Merkmal "befugt" ist Abs. 1 Var. 3 von § 263a StGB besonders klausur- und examensrelevant. Dazu werden im wesentlichen drei Ansätze vertreten, die subjektive, die computerspezifische und die betrugsspezifische Auslegung, wobei letztere sich schon gegen die anderen beiden Ansichten durchgesetzt hat.
  2. Innerhalb der betrugsspezifische Auslegung ist unumstritten, dass auf einen gedachten Menschen anstelle des automatisierten Vorgangs abzustellen ist. Umstritten ist jedoch, auf welchen Horizont bei dieser fiktiven Person abzustellen ist. Während Teile der Literatur auf jemanden abstellen, der mit dem Vorgang vollumfänglich befasst ist und umfassend prüft, legt die Rspr. einen eingeschränkten Maßstab an. Nach ihr soll die gedachte Person nur das Prüfen, was auch der Computer prüft bzw. wofür sich Kontroll-Ansätze in der Programmierung finden.
  3. Selbst wenn bei einem Bestellvorgang keine automatisierte Bonitätsprüfung vorgenommen wird, kann nach beiden Ausprägungen der betrugsspezifischen Auslegung ein unbefugtes Verwenden vorliegen, wenn der Täter zusätzlich über seine Identität und Zahlungsbereitschaft täuscht, etwa bei Handeln in fremdem Namen. Je nach Fallgestaltung müssen also nicht immer alle Theorien gegeneinander abgewogen werden. Üblicher sind jedoch Fallkonstellationen, bei denen der Streit argumentativ insbesondere zwischen den beiden Spielarten der betrugsspezifischen Auslegung auszufechten sein wird.

Die ausformulierte Lösung gibt es in Heft 10 der RÜ 2026. Und hier zum herunterladen. 

Für den kostenfreien Download der Musterlösung stimme ich zu, dass mich die Verlag C.H. Beck GmbH & Co. KG sowie die Alpmann Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbH & Co KG per E-Mail kontaktieren und mir passende Angebote und Informationen per E-Mail zusenden dürfen. Ich bin damit einverstanden, dass die Verlag C.H. Beck GmbH & Co. KG hierzu meine E-Mail-Adresse an Alpmann Schmidt übermitteln darf. Zum dürfen meine Daten zur Personalisierung der Newsletter verwendet werden. Mein Nutzungsverhalten (Öffnungen und Klicks in den Newslettern) wird hierfür erfasst und ausgewertet. Ich kann meine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, z.B. über den Abmeldelink in jedem Newsletter. 

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