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Eine schwarze Pistole liegt auf einem braunen Holztisch.
© Marat Lala / Adobe Stock
Fall der Woche Öffentliches Recht

Keine Schreckschusspistolen für Mitglieder der AfD

Wer Mitglied in der AfD Sachsen-Anhalt ist, ist waffenrechtlich unzuverlässig iSd § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffenG. Mit dem Parteienprivileg steht das in Einklang.

Der Fall

Von: VRVG Dr. Martin Stuttmann
In: RÜ 10/2026, 592
Beruht auf: OVG Magdeburg, Beschl. v. 07.08.2026 – 3 L 44/25.Z, BeckRS 2026, 18857

Schreckschusswaffen dürfen in Deutschland ab 18 Jahren zwar frei erworben und im eigenen befriedeten Be-sitztum (z.B. Wohnung) ohne Erlaubnis aufbewahrt werden. Das Beisichführen der Schreckschusswaffe außer-halb davon erfordert aber eine waffenrechtliche Erlaubnis, den sog. „Kleinen Waffenschein“ nach § 10 Abs. 4 S. 4 WaffG.

In ihrer Funktion als Waffenbehörde erteilte die Polizei P dem K im Jahr 2017 einen solchen „Kleinen Waffen-schein“. Anfang 2026 erfuhr P vom Landesverfassungsschutz, dass K seit 2020 dem Landesverband Sach-sen-Anhalt der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD-LSA) angehört. Der Landesverfassungsschutz stuft die AfD-LSA als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein.

Nach Anhörung des K widerrief P die waffenrechtliche Erlaubnis mit Bescheid vom 03.02.2026. P stützte sich ausschließlich auf die Mitgliedschaft des K in der AfD-LSA. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsbehörde W am 24.06.2026 aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück.

K hat am 30.06.2026 Klage erhoben. Der strafrechtlich unbescholtene K trägt zutreffend vor, er habe sich stets an das – unterstellt: unproblematische – Parteiprogramm gehalten, sodass ihm persönlich nichts vorzuwerfen sei. Der nur auf die Parteimitgliedschaft gestützte Widerruf verstoße gegen das Parteienprivileg des Art. 21 GG. Außerdem werde er in seiner politischen Meinungsfreiheit und seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt.

Ist der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis rechtens?

 

Alpmann Schmidt ist das erste bundesweit tätige juristische Repetitorium, gegründet 1956 in Münster. Neben Kursen zur Vorbereitung auf die juristischen Examina erstellt Alpmann Schmidt umfangreiche Literatur (Skripte, Karteikarten, Aufbauschemata etc.), die Jurastudierende vom Studium bis zum Examen begleitet und bei ihrer Ausbildung unterstützt.

Widerruf WaffG:

I. EGL: § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG verdrängt §§ 48, 49 VwVfG
II. Formelle Rechtmäßigkeit
1. Zuständigkeit: § 48 WaffG
2. Verfahren: Anhörung, § 28 VwVfG
3. Form: nach LRecht
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Erlaubnis nach dem WaffG: §§ 2 Abs. 2, 10 WaffG
2. Erteilungsvoraussetzung weggefallen: § 4 WaffG, insbesondere
- Zuverlässigkeit, § 5 WaffG
- persönliche Eignung, § 6 WaffG
- Bedürfnis, § 8 WaffG
3. Nachträgliche Tatsache
4. Keine Frist
5. Rechtsfolge: gebundener Widerruf

  1. Must see: Die spezielle Ermächtigungsgrundlage des § 45 WaffG. Sie wird oftmals in den Sachverhalten nicht angesprochen, sondern es ist von "Rücknahme" oder "Widerruf" die Rede – da sie aber leicht über das Inhaltsverzeichnis des WaffG zu ermitteln ist, erwarten die Prüfungsämter, dass die die Norm findest.
  2. Biggest fail: Die maßgebliche waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht normativ anknüpfen, sondern per allgemeiner Definition in den Griff bekommen wollen. Das Merkmal der "Zuverlässigkeit" taucht in unterschiedlichen Gesetzen mit stets vergleichbarem Inhalt auf (z.B. in der GewO oder auch hier im WaffG). Aus gewerberechtlichen Fällen bist Du es gewohnt, das Merkmal zu definieren und direkt zu subsumieren. Die Subsumtion unter den unbestimmten Rechtsbegriff fällt aber schwer. Im Waffenrecht ist das anders: § 5 WaffG regelt ausdrücklich, wann eine Person die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die Norm enthält insofern absolute (nicht widerlegbare) und relative (widerlegbare) Unzuverlässigkeitsgründe. Wenn Du Dich in Deiner Klausur in diesen Fällen nicht an diesen sehr spezifischen Gründen orientierst und unter diese subsumierst, wird Dir eine strukturierte Prüfung nur schwer gelingen.

Die ausformulierte Lösung gibt es in Heft 10 der RÜ 2026. Und hier zum herunterladen. 

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