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Eine Tür mit einem Metalldetektor davor
© flowertiare /Adobe Stock
Fall der Woche Öffentliches Recht

Kein Anspruch auf Ausnahme von Sicherheitskontrollen an Gerichtsgebäuden für Berufsbetreuer

Ausnahmen von den Einlasskontrollen für bestimmte Personengruppen sind durch deren besondere gesetzliche Aufgabe (z.B. Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege) sowie der effizienten Staatsverwaltung (z.B. bei Bediensteten) gerechtfertigt. Berufsbetreuer können sich darauf nicht berufen.

Der Fall

Von: Jonas Kirsten, RA Christian Sommer
In: RÜ 9/2026, 519
Beruht auf: OVG Hamburg, Beschl. v. 09.04.2026 – 5 Bs 22/26, BeckRS 2026, 11643

B ist Berufsbetreuer und muss in dieser Funktion regelmäßig an Verfahrensterminen im örtlichen Gerichtsgebäude teilnehmen. Hierbei muss sich B am Gebäudeeingang bei jedem Besuch einer Sicherheitskontrolle durch die Justizbeamten unterziehen, während Angehörige anderer Berufsgruppen aufgrund einer Ausnahmenanordnung des Gerichtspräsidenten ohne Kontrolle passieren dürfen. Dies gilt insbesondere für Bedienstete jeglicher Behörden mit Haus- oder Dienstausweis sowie für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Diese willkürlich scheinende Unterscheidung empfindet B als beleidigend, sind doch die gesetzlichen Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Berufsbetreuern deutlich höher als diejenigen an die Zuverlässigkeit von Angestellten im öffentlichen Dienst oder gar Anwälten. Neben der lästigen Wartezeit empfindet B das Entfernen seines Gürtels und das gelegentlich erforderliche Abtasten des Körpers während der Kontrolle, nicht zuletzt aufgrund der anwesenden fremden Personen, als besonders entwürdigend. Er versteht zudem nicht, warum andere Besucher, teilweise auch er, von dem Kontrollpersonal durchgewunken, an anderen Tagen aber kontrolliert werden. Weil er sich ungerecht behandelt, in seiner persönlichen Ehre verletzt und in seiner Berufsausübung eingeschränkt sieht, wendet sich B an den Gerichtspräsidenten mit der Bitte, ihn ebenfalls von den Kontrollen zu befreien. Nachdem dies abgelehnt wird, erhebt B Klage auf Unterlassung zukünftiger Kontrollen; zudem beantragt er, bereits vor Entscheidung in der Hauptsache von den Kontrollen vorläufig befreit zu werden.

Hat der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg?

Bearbeitungsvermerk: Auf Art. 12 Abs. 1 GG ist bei der Begutachtung nicht einzugehen. Im Übrigen ist die Angelegenheit unter allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu überprüfen.

 

Alpmann Schmidt ist das erste bundesweit tätige juristische Repetitorium, gegründet 1956 in Münster. Neben Kursen zur Vorbereitung auf die juristischen Examina erstellt Alpmann Schmidt umfangreiche Literatur (Skripte, Karteikarten, Aufbauschemata etc.), die Jurastudierende vom Studium bis zum Examen begleitet und bei ihrer Ausbildung unterstützt.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG

I. Schutzbereich
1. Sachlicher Schutzbereich:
2. Persönlicher Schutzbereich
II. Eingriff
III. Rechtfertigung
1. Schranke
2. Schranken-Schranke

  1. Must see: Den Schwerpunkt auf der – vermeintlich ungerechtfertigten – Ungleichbehandlung mit den übrigen Personen, die das Gericht betreten.
  2. Biggest fail: Die zu starke Orientierung der Lösung am Vortrag des Berufsbetreuers. So wie es auch in der Praxis häufig vorkommt, überzeichnet der Berufsbetreuer seine tatsächliche Beeinträchtigung. Sieht man näher hin, stellt man fest, dass es sich um eine gefühlte Beeinträchtigung handelt – die darf aber bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes keine Rolle spielen. Gleichwohl darf man bei der Begutachtung des Falles – erkennt man die Darstellung als überzeichnet – auch nicht ins Gegenteil umschlagen und eine Belastung von vornherein verneinen. Deshalb gilt: Vortrag filtern, auf das rechtlich beachtliche Maß zusammenkürzen, und dann in die Lösung einbauen.

Die ausformulierte Lösung gibt es in Heft 9 der RÜ 2026. Und hier zum herunterladen. 

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