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In einer Fassade, auf der der Schriftzug "Stiftung" angebracht ist, spiegelt sich der blaue Himmel.
© styleuneed / Adobe Stock
Fall der Woche Öffentliches Recht

Staatliche Förderung parteinaher Stiftungen – Keine Gleichheit im Unrecht

Eine parteinahe Stiftung kann aus dem Gleichheitsgrundsatz grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, wie andere parteinahe Stifungen staatlich gefördert zu werden. Das gilt allerdings nicht, wenn die Förderpraxis, auf die sie sich beruft, rechstwidrig ist.

Der Fall

Von: RA Horst Wüstenbecker
In: RÜ 7/2026, 404
Beruht auf: OVG NRW, Urt. v. 10.03.2026 – 5 A 1882/22, BeckRS 2026, 3290

Die Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) ist eine politische Stiftung, die der Partei Alternative für Deutschland (AfD) nahesteht. Seit 2016 führt sie im Rahmen ihrer gesellschaftspolitischen Bildungsarbeit Seminare in der gesamten Bundesrepublik durch. Der Bund gewährt parteinahen Stiftungen hierfür grds. Zuwendungen nach dem jeweils geltenden Haushaltsgesetz. Die DES gehörte in den vergangenen Jahren nicht zu den im jeweiligen Haushaltsplan aufgelisteten und geförderten parteinahen Stiftungen. Deshalb wurden entsprechende Förderanträge der DES abgelehnt, obwohl die AfD 2017 mit 12,6% und 2021 mit 10,3% der Zweitstimmen in den Deutschen Bundestag eingezogen und außerdem in sämtlichen Länderparlamenten vertreten war.

Mit Schreiben vom 12.08.2020 beantragte die DES für das Haushaltsjahr 2021 erneut einen Globalzuschuss i.H.v. 900.000 Euro aus dem einschlägigen Haushaltstitel. Den Antrag lehnte das zuständige Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 26.02.2021 ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass für die DES im entsprechenden Haushaltstitel keine Mittel vorgesehen seien. Nach erfolglosem Widerspruch hat die DES form- und fristgerecht Klage erhoben.

Aufgrund eines Organstreitverfahrens der AfD hat das BVerfG 2023 festgestellt, dass die bisherige staatliche Förderung parteinaher Stiftungen ohne besondere gesetzliche Grundlage gegen das Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG verstoße (BVerfG RÜ 2023, 246). Die DES ist der Auffassung, dass ihr aufgrund dieses Urteils auch für das Jahr 2021 ein Förderanspruch zustehe. Jedenfalls sei sie im hier relevanten Zeitraum im Vergleich mit anderen parteinahen Stiftungen ungleich behandelt worden, sodass ihr wegen der rechtswidrigen Verwaltungspraxis zumindest ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags zustehe.

Mit dem Ende 2023 in Kraft getretenen Stiftungsfinanzierungsgesetz (Stift FinG) hat der Bund die Finanzierung politischer Stiftungen neu geregelt (BGBl 2023 I Nr. 383). Für die Vergangenheit und damit auch für das streitbetroffene Haushaltsjahr 2021 trifft das StiftFinG keine Regelung.

 

Hat die Klage der DES Erfolg?

 

Hinweis: Nach § 2 Abs. 1 StiftFinG ist eine politische Stiftung förderfähig, wenn die zu ständige Stelle das Vorliegen der Fördervoraussetzungen festgestellt hat, was bzgl. der DES bislang nicht erfolgt ist. Um gefördert zu werden, muss die der Stiftung nahestehen de Partei mindestens dreimal hintereinander in Fraktionsstärke in den Deutschen Bun destag eingezogen sein (§ 2 Abs. 2 StiftFinG), darf nicht von der staatlichen Parteienfinan zierung ausgeschlossen sein und muss die Gewähr dafür bieten, für die freiheitliche de mokratische Grundordnung sowie für den Gedanken der Völkerverständigung aktiv einzutreten (§ 2 Abs. 4 StiftFinG). Da dies bei der AfD bezweifelt wird (dazu BVerwG RÜ 2025, 463), bleibt die DES auch weiter bei der Finanzierung außen vor.

 

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Klage auf staatliche Förderung:

A. Zulässigkeit der Klage
I. Verwaltungsrechtsweg
1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
a) Rechtsnatur der Streitigkeit
b) Zwei-Stufen-Theorie
2. Nichtverfassungsrechtlicher Art
a) Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit
b) Materielle Abgrenzung
3. Keine abdrängende Zuweisung
II. Klageart
III. Klagebefugnis
IV. Vorverfahren
V. Klagefrist
VI. Klagegegner

B. Begründetheit der Klage

I. Anspruch aus § 2 Abs. 1 StiftFinG
II. Anspruch aus dem Haushaltsgesetz
III. Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Verwaltungspraxis

  1. Must see: Die Anspruchsgrundlage. Da das spezielle Stiftungsfinanzierungsgesetz keine Regelung trifft und mit dem Haushaltsgesetz ein nur formelles Gesetz vorliegt, ist der Rückgriff auf Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der ausgebildeten Verwaltungspraxis erforderlich.
  2. Biggest fail: Den Grundsatz "Keine Gleichheit im Unrecht!" übersehen. Dieser gilt zwar generell, bedeutet für den hiesigen Fall jedoch speziell, dass eine Bindung der Verwaltung infolge ihrer vergangenen Praxis nur eintreten kann, sofern diese Praxis rechtmäßig war. War sie hingegen rechtswidrig, können weitere Personen/Institutionen nicht verlangen, gemäß dieser rechtswidrigen Verwaltungspraxis gleich behandelt zu werden.

Die ausformulierte Lösung gibt es in Heft 7 der RÜ 2026. Und hier zum herunterladen. 

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