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Schaufenster eines Tätowierers mit Leuchtschrift "Tattoo"
© Tsend-Ayush / Adobe Stock
Examensfall der Woche Strafrecht

"FUCK"-Tattoo über Augenbraue ist schwere Körperverletzung

Auch ein Tattoo kann eine erhebliche Entstellung i.S.v. § 226 Abs, 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB sein, etwa der Schriftzug "FUCK" über einer Augenbraue.

Der Fall

Von: M. Iur. Maria Elena Priego
In: RÜStart 8/2026, 210
Beruht auf: BGH, Urt. v. 10.04.2025 – 4 StR 495/24, BeckRS 2025, 18438

A kam zum Tätowierer O, um sich die Zahlen „1312“ (ACAB) auf den Handrücken tätowieren zu lassen. Dieser stach jedoch die Zahlen "1213". In einem Streit über den Vorfall kündigte A an, O eine Gesichtstätowierung zu stechen, um diesen so zu stigmatisieren und zu bestrafen. In der Folgezeit stach A gegen den Willen des O in einer Größe von 1,5 cm x 4,5 cm das Wort "FUCK" über dessen rechte Augenbraue. Er wählte dazu bewusst ein aus Sicht der Allgemeinheit anstößiges Motiv für sein Vorhaben und eine Platzierung, die der Öffentlichkeit ins Auge fallen sollte. Das Gesicht des O war zuvor nicht tätowiert gewesen. A selbst war kein Tätowierer und verwendete das Tätowiergerät daher unsachgemäß.

O schämt sich für sein Tattoo, auf das er wiederholt angesprochen wird. Er möchte die Tätowierung beseitigen lassen, was mit einer Lasertherapie auch möglich wäre. Eine solche Behandlung ist jedoch schmerzhaft und mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden (acht Sitzungen mit je vier Wochen Pause). Auch ist die Behandlung für O zu teuer, und eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse nicht sicher. O ändert daher seine Frisur und nutzt die ihm ins Gesicht fallenden Haare zum Verdecken der Schrift. 


Strafbarkeit des A nach dem StGB?

Bearbeitervermerk: Es sind nur Delikte aus dem 17. Abschnitt des StGB zu prüfen.

Alpmann Schmidt ist das erste bundesweit tätige juristische Repetitorium, gegründet 1956 in Münster. Neben Kursen zur Vorbereitung auf die juristischen Examina erstellt Alpmann Schmidt umfangreiche Literatur (Skripte, Karteikarten, Aufbauschemata etc.), die Jurastudierende vom Studium bis zum Examen begleitet und bei ihrer Ausbildung unterstützt.

§§ 223, 224 StGB

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand, § 223 StGB
2. Objektiver Tatbestand, § 224 StGB
3. Subjektiver Tatbestand, §§ 223, 224 StGB

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

1. Auch ein Tattoo kann eine erhebliche, Entstellung i.S.v. § 226 Abs, 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB darstellen, – so z.B. der Schriftzug „FUCK“ über der Augenbraue – wenn die Veränderung des Gesamterscheinungsbildes zu einer abweichenden Charakterisierung führt, wobei die Wahrnehmung durch die Allgemeinheit sowie die Beschaffenheit und Lage entscheidend sind.

2. Die Dauerhaftigkeit der Entstellung entfällt nicht, wenn die Tätowierung durch eine Laserbehandlung entfernt werden könnte, eine solche aber noch nicht begonnen wurde und in absehbarer Zeit auch nicht wahrscheinlich ist, wenn etwa die finanziellen Mittel des Geschädigten nicht ausreichen.

Die ausformulierte Lösung gibt es in RÜStart 8/2026, 210. Und hier zum herunterladen. 

Für den kostenfreien Download der Musterlösung stimme ich zu, dass mich die Verlag C.H. Beck GmbH & Co. KG sowie die Alpmann Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbH & Co KG per E-Mail kontaktieren und mir passende Angebote und Informationen per E-Mail zusenden dürfen. Ich bin damit einverstanden, dass die Verlag C.H. Beck GmbH & Co. KG hierzu meine E-Mail-Adresse an Alpmann Schmidt übermitteln darf. Zum dürfen meine Daten zur Personalisierung der Newsletter verwendet werden. Mein Nutzungsverhalten (Öffnungen und Klicks in den Newslettern) wird hierfür erfasst und ausgewertet. Ich kann meine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, z.B. über den Abmeldelink in jedem Newsletter. 

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