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Ein Kassettenrekorder mit Kopfhörern und einer Kassette
© Pixora ST / Adobe Stock
Fall der Woche Zivilrecht

Das geschriebene Wort ist kein vermögenswerter Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Geschriebene oder verschriftlichte gesprochene Äußerungen einer Person - hier Helmut Kohl - oder ihre Lebensgeschichte sind nicht als vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt. Dieses umfasst nur Bildnis, Stimme und Namen.

Der Fall

Von: RiSG Lars Reuter
In: RÜ 8/2026, 481
Beruht auf: BGH, Urt. v. 23.04.2026 – I ZR 41/24, GRUR-RS 2026, 9440

K ist Alleinerbin des verstorbenen früheren Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl (im Folgenden: E). 

E und B fassten im Jahr 1999 den Entschluss, gemeinsam an den autobiografischen Memoiren des E zu arbeiten. Dabei äußerte E mehrfach, dass er angesichts der politischen Brisanz der zu besprechenden Themen und der hierzu zu sichtenden – teils bisher unveröffentlichten, teils geheimen - Unterlagen selbst bestimmen wolle, was veröffentlicht werde, um „Herr seiner Erinnerungen“ zu bleiben. Für ihn sei daher eine vertrauensvolle und sichere Zusammenarbeit von überragender Bedeutung. Eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung über ihre Zusammenarbeit schlossen er und B nicht. B wollte auch keine entsprechende Willenserklärung abgeben. Dennoch ging E davon aus, dass B durch die gemeinsame Zusammenarbeit eine vertragliche Bindung habe erzeugen wollen, glaubte sich hinreichend abgesichert und arbeitete ausgehend hiervon weiter mit B zusammen. Im Hinblick auf die geplante Veröffentlichung schlossen B und E jeweils Verträge mit einem Verlagshaus.

Zwischen 1999 und 2003 fanden im Wohnhaus des E auf Tonbandkassetten aufgenommene und transkribierte „Memoirengespräche“ statt. Hierin sprach E ausführlich über sein Leben, wobei er sich teilweise einer umgangssprachlichen und mitunter auch drastischen Ausdrucksweise bediente, wohingegen er im Rahmen der nachfolgend unter seinem Namen veröffentlichten vier Memoirenbände Äußerungen in entsprechender Schärfe und Deutlichkeit bewusst vermied.

Hat K einen Anspruch auf Herausgabe des durch B erzielten Gewinns?

Bearbeitungshinweise: Ansprüche aus dem Verlagsvertrag als Vertrag zugunsten Dritter und eine etwaige Verjährung von Ansprüchen sind nicht zu prüfen. Der Anspruch der K auf Geldentschädigung als Schadensersatz nach §§ 1922, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG wegen einer Verletzung der ideellen Anteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des E ist rechtskräftig abgewiesen. Auf diesen Anspruch soll im Gutachten nicht eingegangen werden, ebenso wenig wie auf die Gesamtrechtsfolge des Erben nach § 1922 BGB.
 

Alpmann Schmidt ist das erste bundesweit tätige juristische Repetitorium, gegründet 1956 in Münster. Neben Kursen zur Vorbereitung auf die juristischen Examina erstellt Alpmann Schmidt umfangreiche Literatur (Skripte, Karteikarten, Aufbauschemata etc.), die Jurastudierende vom Studium bis zum Examen begleitet und bei ihrer Ausbildung unterstützt.

Schadensersatz aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB

I. Vertragliches Schuldverhältnis
II. Pflichtverletzung
III. Vertretenmüssen
IV. Rechtsfolge

1. Geschriebene oder verschriftlichte gesprochene Äußerungen einer Person oder ihre Lebensgeschichte sind nicht als vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt. Dessen Schutzbereich erfasst allein Persönlichkeitsmerkmale wie das Bildnis, die Stimme und den Namen.

2. Die angemaßte Eigengeschäftsführung setzt einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines dem Geschäftsherrn ausschließlich zugeordneten Rechts voraus. Wer aufgrund eines Vertragsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten zu einer Handlung oder Unterlassung verpflichtet ist und dieser Verpflichtung zuwiderhandelt, nimmt keine Geschäftsanmaßung vor. 

Die ausformulierte Lösung gibt es in Heft 9 der RÜ 2026. Und hier zum herunterladen. 

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