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Ein Mann und eine Frau fahren Cabrio
© Drobot Dean / Adobe Stock
Fall der Woche Zivilrecht

Herausgabe eines Hochzeitsgeschenks

Gemäß §985 i.V.m. § 1361a Abs.1 BGB kann bei getrenntlebenden Ehegatten jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen - ob ein Cabrio darunterfällt, hängt davon ab, wer das Auto genutzt hat.

Der Fall

Von: RAin Claudia Haack
In: RÜ 7/2026, 370
Beruht auf: OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.04.2026 – 11 UF 940/25, BeckRS 2026, 6786

M und F haben am 22.02.2022 auf einer Tropeninsel S geheiratet. Spätestens seit Mai 2024 leben sie dauerhaft getrennt; das Scheidungsverfahren ist anhängig.

Am 17.12.2021 kaufte M beim A in Ingolstadt einen Pkw Audi A5 Cabriolet für die Fa. G, deren Inhaber er ist. Auf der Rechnung des A ist als Datum der Leistungserbringung der 22.02.2022 genannt.

Am 22.02.2022 kniete M nach der Trauungszeremonie am Strand vor F nieder und überreichte ihr die verpackten Kfz-Kennzeichen des Audi A5 Cabriolet. Nach der Rückkehr von der Tropeninsel begaben sich M und F zur Kfz-Zulassungsstelle, wo F am 08.03.2022 in die Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen wurde. Kurz darauf fuhren M und F zum A und holten das Cabrio ab, wobei F einen Schlüssel bekam und M einen Zweitschlüssel behielt.

F wurde in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen und schloss auf ihren Namen eine Kfz-Haftpflichtversicherung ab. Das Benzin wurde überwiegend über das Firmenkonto des M bezahlt. Das Fahrzeug wurde steuerlich abgeschrieben, für das Fahrzeug wurde die Vorsteuer geltend gemacht. M verfügte während des ehelichen Zusammenlebens über einen BMW.

Am 14.07.2024 gab F den Pkw in eine Reparaturwerkstatt, wo M ihn am 29.07. 2024 mit seinem Schlüssel abholte und seither in seinem Besitz hat.

F verlangt von M Herausgabe des Audi A5 Cabriolet nebst Kfz-Schlüssel und Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 985 BGB. Am Tag der Hochzeit habe er ihr das Auto geschenkt. Sie habe das Fahrzeug genutzt und sei Eigentümerin. Sie habe Steuer und Versicherung für den Pkw gezahlt. M habe das Cabrio nur in Ausnahmefällen gefahren. Für gemeinsame Unternehmungen hätten sie nur seinen BMW verwendet, ebenso zum Einkaufen. Sie habe überwiegend private Fahrten zu ihren Schwestern, ihrer zweiten Arbeitsstelle im Eiscafé und zum Transport der Hunde durchgeführt. Für Einkaufs- oder Urlaubsfahrten sei das Cabrio nicht genutzt worden. Sie sei als Kunstmalerin tätig gewesen und habe auch dafür den Pkw genutzt, z.B. für eine Fahrt zu einem Seminar nach K.

M ist nicht zur Herausgabe des Cabrio bereit. Er habe anlässlich der Hochzeit ein neues gemeinsames Fahrzeug für das Ehepaar erworben. F habe er die Nutzung des Fahrzeugs als Geschäftswagen für seine Firma geschenkt, bei der sie tätig gewesen sei. Der Pkw befinde sich nach wie vor im Firmenvermögen und werde von der Firma steuerlich geltend gemacht. Allein deswegen scheide eine Schenkung aus. Überdies sei keine vollständige Besitzaufgabe seinerseits erfolgt, da er einen Schlüssel behalten habe. Das Cabrio sei auch von ihm allein genutzt worden. Es seien gemeinsame Unternehmungen damit gemacht worden, auch gemeinsame Einkäufe. Seinen BMW habe er beruflich genutzt. Das Hochzeitsgeschenk für F sei eine Reise nach D gewesen. Der Pkw stehe in seinem Eigentum und sei bestenfalls vielleicht Hausrat. 

Steht F gegen M ein Anspruch auf Herausgabe des Audi A5 Cabriolet nebst Kfz-Schlüssel und Zulassungsbescheinigung Teil II zu?
 

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Herausgabeanspruch § 985 BGB:

I. Anspruchsteller ist Eigentümer einer Sache
II. Anspruchsgegner ist (mittelbarer oder unmittelbarer) Besitzer
III. Anspruchsgegner hat kein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB

  1. Die Eigentumsübertragung von Haushaltsgegenständen unter Ehegatten kann durch Begründung eines Besitzkonstituts nach § 930 BGB. Ob ein Cabrio ein Haushaltsgegenstand ist, richtet sich dabei allein nach der Bestimmung, die der Gegenstand im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs durch die Ehegatten erhalten hat. 
  2. Nach der Trennung hängt die Qualifikation als Haushaltsgegenstand demgegenüber retrospektiv von der konkreten Nutzung des Gegenstands während des Zusammenlebens ab.
  3. Die Beweislast für die Qualifikation als Haushaltsgegenstand trägt derjenige, der sich darauf beruft.

Die ausformulierte Lösung gibt es in Heft 7 der RÜ 2026. Und hier zum herunterladen. 

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