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Arbeiten trotz Krankheit?

Mann im Anzug der Tabletten auf der Hand hat.
© bunyarit/adobe

Der Bundeskanzler fragt, ob 14,5 Krankheitstage pro Jahr wirklich notwendig seien. Daraufhin legt die Regierung einen Entwurf zur Reformierung der schwächelnden gesetzlichen Krankversicherung vor, die Neues mit sich bringt: die Teilarbeitsunfähigkeit.

Langzeiterkrankungen verursachen laut Bundesregierung fast 40 % der Ausfalltage von Beschäftigten. Daran müsse man etwas tun, denn das Recht unterscheide derzeit nur zwischen vollständiger Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit. Ziel sei es, langfristig erkrankte Beschäftigte wieder in das Arbeitsleben zu integrieren. Vorbild ist Skandinavien. Dort sei die Teilarbeitsunfähigkeit schon etabliert, da zwischen 6 % und 30 % der Krankschreibungen – zumindest phasenweise – als Teilarbeitsunfähigkeit ausgestaltet seien.

Wie funktioniert’s?

Erkranken Beschäftigte arbeitsunfähig, steht ihnen bis zu sechs Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG zu. Danach beginnt die Krankengeldphase: Das Arbeitsverhältnis ruht, die Krankenkasse zahlt Krankengeld zur sozialen Absicherung der Beschäftigten. Soweit bislang. Durch die neuen §§ 44c (Teilarbeitsunfähigkeit) und 44d (Teilkrankengeld) SGB V will man ein hybrides Modell implementieren.

Beschäftigte, die infolge einer nicht geringfügigen Erkrankung länger arbeitsunfähig sein werden, sollen eine teilweise Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit aufnehmen können. Einen Anspruch auf Einrichtung oder Anpassung eines Arbeitsplatzes haben sie aber nicht. Nicht geringfügige Erkrankungen liegen insbesondere – und damit nicht ausschließlich – vor, wenn aufgrund der Art, Schwere oder voraussichtlichen Dauer der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten ist. Beispielhaft nennt die Begründung des Gesetzentwurfs psychische, onkologische und Muskel-Skelett-Erkrankungen. Voraussetzung für eine Weiterarbeit ist, (1.) dass sich die Beschäftigten dazu gesundheitlich in der Lage sehen, (2.) die behandelnden Ärztinnen oder Ärzte eine Teilarbeitsunfähigkeit in Höhe von 25, 50 oder 75 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit feststellen und (3.) die Arbeitgebenden der teilweisen Arbeitsaufnahme zustimmen. Beschäftigte können ihren Wunsch zur teilweisen Weiterarbeit den Arbeitgebern anzeigen. Diese haben dann sieben Kalendertage Zeit, um die Eignung des Arbeitsplatzes zu prüfen und sich dazu zu erklären. Erfolgt die Erklärung nicht rechtzeitig, wird die Eignung fingiert. Widersprechen Arbeitgeber, wird die Arbeitsunfähigkeit in vollem Umfang fortgeführt. Man orientiert sich also gewissermaßen an bekannten Verfahrensabläufen zum Beispiel zur Teilzeit nach den §§ 8 und 9a TzBfG. Monetär begründet die Teilarbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Teilkrankengeld. Die Krankenkassen zahlen nicht vollständig. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die geleistete Arbeitszeit anteilig zu vergüten. Das EFZG soll von der Teilarbeitsunfähigkeit unberührt bleiben. Beschäftigte behalten während ihrer Weiterarbeit den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG.

Kann das funktionieren?

Auf den ersten Blick wirkt die Teilarbeitsunfähigkeit paradox. Entweder kann die geschuldete Arbeitsleistung erbracht werden oder nicht. Ein „Dazwischen“ kann es eigentlich gar nicht geben (im Ergebnis auch BAG NZA 2017, 183 Rn. 31). Allerdings gibt es bereits die ähnliche stufenweise Wiedereingliederung, wenngleich die Beschäftigten dort ihre Arbeitsleistung gerade nicht erbringen können oder müssen (BAG NZA 1992, 643 644). Aber auch auf den zweiten Blick wirft die Teilarbeitsunfähigkeit Skepsis auf, denn für die Arbeitsvertragsparteien wirkt diese wenig attraktiv. Belastet es nicht das Vertrauensverhältnis, wenn sich Beschäftigte krankmelden, sich (dann) aber doch zur Arbeitsleistung in der Lage sehen? Ist ein fehlender Anspruch auf Anpassung des Arbeitsplatzes nicht das K.o. für viele Fälle? Arbeitgeber müssen die Eignung prüfen und sich kurzfristig erklären. Dadurch entsteht (mitunter aussichtsloser) Mehraufwand, insbesondere bei der Dokumentation. Entbürokratisierend ist das nicht. Hinzu kommen Schwierigkeiten bei Planung und Einsatz. Nach derzeitiger Rechtsprechung ist das Direktionsrecht während der Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen oder beschränkt (BAG NZA 2017, 183 Rn. 28, 32). Gehen Arbeitgeber dann nicht auf juristischen Eierschalen, wenn sie zustimmen?

Der eigentliche Anlass des Gesetzentwurfs, der auch andere Maßnahmen vorsieht, scheint hier dann doch im Vordergrund zu stehen: Dem gesetzlichen Krankenversicherungssystem fehlt das Geld. Da muss man halt vieles ausprobieren.

Dieser Text stammt aus Heft 24/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.