Digital, attraktiver und wehrhafter

Zitiervorschlag
Dr. Thomas Kreuz: Digital, attraktiver und wehrhafter. beck-aktuell, 29.07.2026 (abgerufen am: 29.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203041)
Eine maßvolle, praxisnahe Fortentwicklung, so lobt Thomas Kreuz den kürzlich beschlossenen Regierungsentwurf zur Reform des Genossenschaftsrechts.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform unternimmt der Gesetzgeber den nächsten Schritt zur Modernisierung des seit 2006 im Kern unveränderten Genossenschaftsgesetzes. Das Vorhaben hat sich seit dem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums in seiner Grundausrichtung nicht verändert, sondern vielmehr fortentwickelt. Damit tragen auch weiterhin drei Leitlinien den Entwurf: Digitalisierung, Attraktivitätssteigerung und Missbrauchsabwehr. Die Textform wird endgültig zur Regel – bei Beitritt, Protokoll, Mitgliederdarlehen und Registeranmeldungen. Virtuelle und hybride Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen werden ebenso wie die digitale Gründungsversammlung zugelassen, nachdem bereits das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz 2024 den Weg hierfür bereitet hatte.
Zur Attraktivitätssteigerung zählen die differenzierten Regelungen zu investierenden Mitgliedern, das Ruhen der Vorstandstätigkeit bei Mutterschutz, Elternzeit, Pflege oder Krankheit sowie eine Regelfrist von 20 Werktagen für die Eintragung ins Genossenschaftsregister. Ob diese Frist die Gründungsverfahren tatsächlich beschleunigt, wird davon abhängen, ob die flankierenden Maßnahmen – notarielle Vorprüfung, standardisierte Gründungsgutachten – in der Praxis ebenso beschleunigt werden.
Bemerkenswert ist der Ausbau der Missbrauchsabwehr: Die Klarstellung, dass die bloße Kapitalanlage keinen zulässigen Förderzweck darstellt, und das Verbot der Vorratsgründung reagieren auf das Phänomen unseriöser Kapitalanlagegenossenschaften. Die Ausweitung der Rechte des Prüfungsverbands – bis hin zur Pflicht, die Bafin bei Gefährdungslagen zu informieren – stärkt die präventive Kontrolle, ohne die seriösen Genossenschaften über Gebühr zu belasten.
Der Regierungsentwurf geht in zentralen Punkten über den Referentenentwurf hinaus: Die Nachschusspflicht wird vom Pflicht- zum Opt-in-Element der Satzung, ein neuer § 69 GenG-E ordnet die Mitgliederlisten-Eintragung systematisch, und bei der Einsicht in die Mitgliederliste wird das Datenschutzniveau spürbar angehoben. Zugleich wurden Details nachjustiert – etwa die Grenze für die Weisungsgebundenheit des Vorstands, die von 1.500 (RefE) auf 150 Mitglieder reduziert wurde, oder die gesetzliche Kappung investierender Mitglieder auf 50 Prozent. Beides überzeugt: Die ursprünglich vorgeschlagenen Werte hätten die genossenschaftliche Selbstverwaltung und Mitgliederdemokratie strukturell gefährden können.
Kritisch bleibt, dass der Umbau in Teilbereichen – etwa bei den OWi-Tatbeständen und der Datenübermittlung zwischen Aufsichtsbehörden – eine Regelungsdichte erreicht, die dem traditionell schlanken Genossenschaftsrecht eher fremd ist. Insgesamt überzeugt der Entwurf jedoch als maßvolle, praxisnahe Fortentwicklung, die die genossenschaftliche Rechtsform zukunftsfest macht, ohne ihre Grundprinzipien preiszugeben.
Dieser Text stammt aus Heft 31/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
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Dr. Thomas Kreuz: Digital, attraktiver und wehrhafter. beck-aktuell, 29.07.2026 (abgerufen am: 29.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203041)



