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Editorial

Die Erbschaftsteuer in Karlsruhe

Blick auf das Bundesverfassungsgericht
© Elke Hötzel/adobe

Das BVerfG ließ sich bei den Verhandlungen zur Erbschaftssteuer nicht in die Karten schauen, meint Karsten Lorenz. Allein für den Austausch auf hohem Niveau habe sich der Besuch aber gelohnt.

Mitte Oktober kam in Karlsruhe ein wenig Klassentreffen-Stimmung auf. Viele mit der Erbschaftsteuer und der Unternehmensnachfolge befasste Akteure ließen es sich nicht nehmen, bei zwei mündlichen Verhandlungen des BVerfG dabei zu sein. Eine eindeutige Entscheidungstendenz ließ sich an keinem der beiden Tage feststellen. Dennoch war Karlsruhe wegen des fachlichen Austauschs auf hohem Niveau eine Reise wert.

Im Verfahren 1 BvF 1/23 verlangt die Bayerische Staatsregierung, dass die erbschaftsteuerliche Grundbesitzbewertung, Freibeträge und Steuersätze nicht länger bundeseinheitlich geregelt werden. Der Präsident des BVerfG und Vorsitzende des Ersten Senats Stephan Harbarth benannte schon eingangs die formelle Frage nach der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 72 II 2 GG, welche den Kern der zweieinhalbstündigen mündlichen Verhandlung bildete. Ekkehart Reimer (Universität Heidelberg) argumentierte für die Bayerische Staatsregierung damit, dass etwa ein bloßes Bundeskoordinierungsgesetz ausreichen könnte, aber keine bundeseinheitliche Vollregelung erforderlich sei (wie es seit dem Jahr 1906 der Fall ist). Wolfgang Schön (MPI München) hielt als einer von mehreren geladenen Sachverständigen unter Verweis auf ein von ihm erstelltes Gutachten dagegen und verwies auf das Risiko eines ruinösen Steuerwettbewerbs bei regionalen Erbschaftsteuern – wie es ihn in den USA oder Spanien gegeben habe – sowie auf praktische Umsetzungsprobleme.

Am zweiten – und deutlich längeren – Verhandlungstag ging es dann um die erbschaftsteuerlichen Begünstigungsnormen (1 BvR 804/22). Schon zu Beginn des Verfahrens stellte der Vorsitzende klar: Es geht um Verfassungsrecht und nicht um politische Fragen nach Gerechtigkeitsempfinden vs. Erhalt von Unternehmen und Arbeitsplätzen. Der Verhandlungstag war von einer bemerkenswerten Zahlenfülle geprägt. Ökonomen wie Michael Hüther, Stefan Bach, Andreas Peichl und viele mehr – allesamt als Sachverständige geladen – waren sich einig, dass die Datengrundlage zur Vermögensverteilung unbefriedigend ist. Mit einem Satz vom Senat aussortiert wurde die weitere Beschäftigung mit Freiheitsgrundrechten oder Prozessgrundrechten. Damit konzentrierte sich die weitere Verhandlung – wie schon in den großen Entscheidungen des BVerfG zur Erbschaftsteuer zuvor – auf den Gleichheitssatz (Art. 3 I GG). Auch hierzu ein Hinweis des Vorsitzenden: Entscheidungsfokus sei die Abgrenzung begünstigt/nicht begünstigt, nicht eine Binnendifferenzierung begünstigter Erwerber. Mit Blick auf die monierte (Hyper-)Komplexität der Normen gab er noch den Hinweis: Als Steuerrechtler ist man hart im Nehmen. Wenngleich aus der mündlichen Verhandlung keine Tendenz des Senats ersichtlich war, ist gleichwohl der Eindruck entstanden, dass es, wenn überhaupt, eher für Großerwerbsfälle (˃ 26 Mio. EUR) im Rahmen der sogenannten Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) zu Gesetzesanpassungen kommen könnte.

Dieser Text stammt aus Heft 44/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.

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