LAG Düsseldorf
Vorsicht Falle! Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsbegründung
ArbGG §§ 64 VI, 67; ZPO § 520 III Wird die Berufung auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt, sind nach § 520 III 2 Nr. 4 ZPO die Voraussetzungen des § 67 II, III ArbGG für ihre Zulassung darzulegen. Waren erstinstanzlich wirksam Ausschlussfristen gesetzt worden und fehlen in der Berufungsbegründung jegliche Ausführungen zur Zulässigkeit neuen Angriffs- oder Verteidigungsvorbringens und sind auch im Übrigen keine der Vorgaben aus § 520 III 2 Nr. 2 und 3 ZPO erfüllt, ist die Berufung unzulässig. LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2017 - 3 Sa 762/16 (ArbG Essen), BeckRS 2017, 118673