Flüchtlingsunterkünfte in Leonberg zulässig

Zitiervorschlag
Flüchtlingsunterkünfte in Leonberg zulässig. beck-aktuell, 23.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190226)
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Eilantrag dreier Nachbarn gegen den Bau von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in Leonberg mit Beschluss vom 22.07.2015 abgewiesen. Subjektive Rechte der Nachbarn würden dadurch nicht verletzt (Az.: 1 K 3348/15).
Stadt genehmigte Bau von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Die Stadt Leonberg erteilte am 09.02.2015 eine Baugenehmigung zum Bau von 24 Wohncontainern (und zwei Technikräumen), die auf im Eigentum der Stadt befindlichen Grundstücken in Leonberg errichtet werden sollen. Die Grundstücke der Antragsteller sind hiervon ungefähr 40-50 Meter entfernt und lediglich durch eine dazwischen verlaufende Straße sowie durch einen Kreisverkehr getrennt. Sie liegen innerhalb des Bebauungsplans "Gebersheimer Straße/Lohlenbachtäle“ vom 21.04.1989 am Rand des dort festgesetzten allgemeinen Wohngebietes. Das Areal, auf dem die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft errichtet werden soll, ist im geltenden Flächennutzungsplan "Leonberg 2020“ als Außenbereich und als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Das Areal liegt ferner gemäß der Hochwassergefahrenkarte innerhalb des HQ-Extrem-Bereichs, also innerhalb eines Bereiches, in dem es nur extrem selten zu Hochwasser kommt.
Antragsteller: Wohncontainer erhöhen Überschwemmungsgefahr für ihre Grundstücke
Die Antragsteller wendeten sich im Eilverfahren gegen die Verwirklichung des Bauvorhabens. Sie machten geltend, dass sich im Fall eines Hochwassers die Überschwemmungsgefahr für ihre Grundstücke massiv erhöhen werde. Durch die vorgesehene Bebauung mit den Wohncontainern werde ein Abflusshindernis entstehen, welches den verbindlich festgelegten Zielen des Flächennutzungsplans und denjenigen des Hochwasserschutzes zuwiderlaufe. Auch verstoße das Bauvorhaben zulasten der künftigen Bewohner gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften.
VG: Kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften
Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Das Bauvorhaben verstoße aller Voraussicht nach nicht gegen - allein zu prüfende - nachbarschützende Vorschriften. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans enthielten keine verbindlichen Festsetzungen, so dass die Antragsteller aus den Festsetzungen des Flächennutzungsplans keine subjektiven Rechte für sich herleiten könnten. Es könne auch offenbleiben, ob das Bauvorhaben wie gerügt gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften verstoße, so dass die künftigen Bewohner der Unterkunft unter Umständen durch Lärm- und Schadstoffimmissionen oberhalb der zulässigen Grenzwerte beeinträchtigt würden. Denn subjektive Rechte könnten die Antragsteller hieraus jedenfalls nicht herleiten.
Rücksichtnahmegebot nicht verletzt: Keine Hochwassergefahr für Grundstücke der Antragsteller
Auch das baurechtliche Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt, soweit die Antragsteller die Verletzung von Vorschriften des Hochwasserschutzes rügten, fährt das VG fort. Zwar seien grundsätzlich bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit die Auswirkungen eines Bauvorhabens auf den Hochwasserabfluss zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme könne aber insoweit nicht festgestellt werden. Weder lägen die für das Bauvorhaben vorgesehenen Grundstücke in einem HQ-100-Bereich (mindestens einmal in 100 Jahren Hochwasser) noch lägen sie in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Das Vorhaben stelle sich damit im Hinblick auf die Belange des Hochwasserschutzes für die Antragsteller nicht als unzumutbar und damit nicht als rücksichtslos dar.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Stuttgart
- Beschluss vom 22.07.2015
- 1 K 3348/15
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Flüchtlingsunterkünfte in Leonberg zulässig. beck-aktuell, 23.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190226)



