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VG München

Gestufter Steuertarif in Zweitwohnungsteuersatzung rechtswidrig

Berufe mit Haltung

Ein gestufter Steuertarif, wie ihn mehrere oberbayerische Gemeinden bei der Erhebung von Zweitwohnungsteuern anwenden, ist rechtswidrig und führt zur Nichtigkeit der jeweiligen Steuersatzung. Das hat das Verwaltungsgericht München in zwei Urteilen vom 29.10.2015 (Az.: M 10 K 14.5589 und M 10 K 15.51) klargestellt. Die Berufung wurde zugelassen, wie das Gericht am 09.12.2015 mitteilte.

Verstoß gegen Gebot der Besteuerung nach finanzieller Leistungsfähigkeit

Konkret betroffen sind Markt Schliersee und Bad Wiessee: Dort fallen 450 Euro Zweitwohnungsteuer an, wenn die maßgebliche Jahresmiete einer Zweitwohnung zwischen 2.500 Euro und 5.000 Euro beträgt. Bei einem Mietaufwand zwischen 5.000 Euro und 10.000 Euro beträgt die Steuer 900 Euro. Dieser Steuertarif führt nicht nur dazu, dass der Steuersatz innerhalb der jeweiligen Stufe um rund die Hälfte sinkt. Auch verdoppelt sich die zu zahlende Steuer, wenn die Jahresmiete nur knapp über der Grenze zur nächsten Stufe liegt. Diese Regelung verstößt nach Auffassung der Zehnten Kammer des Verwaltungsgerichts München gegen das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.

Ungleichbehandlung durch Pauschalierung hier zu groß

Die Kammer lehnt sich damit an eine die Stadt Konstanz betreffende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Januar 2014 an (DStR 2014, 420). Zwar hätten pauschalierende Steuerstufen den Vorteil für die Gemeinde, dass nicht in jedem Einzelfall die exakte Jahresmiete verifiziert werden müsse. Eine derart erhebliche Ungleichbehandlung wie in den entschiedenen Fällen könne aber nicht mehr mit dem Argument der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden, so das VG. Die konkret entschiedenen Klagen zweier Wohnungseigentümer gegen Bescheide über Zweitwohnungsteuer der genannten Gemeinden waren deshalb erfolgreich.

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