Kölner Bettensteuer ist rechtmäßig

Zitiervorschlag
Kölner Bettensteuer ist rechtmäßig. beck-aktuell, 29.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169631)
Die Satzung der Stadt Köln über die Erhebung der Kulturförderabgabe ("Bettensteuer") ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit vier Urteilen vom 28.09.2016 klargestellt. Insbesondere sei der steuerrechtliche Gleichheitssatz nicht verletzt, befand das Gericht. Gegen die Entscheidungen kann Berufung eingelegt werden (Az.: 24 K 2350/15, 24 K 2369/15, 24 K 1845/15 und 24 K 6324/16).
Beruflich bedingte Übernachtungen steuerfrei
Geklagt hatten Hotelbetreiber aus Köln. Sie wandten sich gegen Bescheide der Stadt Köln, mit denen sie zur Entrichtung der Kulturförderabgabe aufgefordert worden waren. Die Bescheide ergingen auf Grundlage der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe vom 18.11.2014. Danach werden seit dem 01.12.2014 (erneut) die entgeltlichen Beherbergungen in Köln besteuert. Entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts sind Übernachtungen steuerfrei, wenn die Beherbergung beruflich zwingend erforderlich ist. Diesen Nachweis muss der jeweilige Gast führen. Die Hoteliers müssen entsprechende Erklärungen der aus beruflichen Gründen übernachtenden Gäste entgegennehmen, verwahren, gegebenenfalls vorlegen, die Abgabe von den anderen Gästen einziehen und an die Stadt Köln abführen.
Klagende Hoteliers halten Mitwirkungs- und Prüfpflichten für zu unbestimmt
Die Kläger haben zur Begründung ihrer Klagen geltend gemacht, dass ihre Mitwirkungs- und Prüfpflichten zu unbestimmt geregelt seien, über das zulässige Maß hinausgingen und unzumutbar seien. Fehler bei der Prüfung der von den Gästen vorgelegten Nachweise gingen ebenso wie eine abweichende Beurteilung der beruflich zwingenden Erforderlichkeit der Übernachtung durch die Stadt Köln zulasten des Hoteliers. Er müsse dann die Abgabe entrichten, obwohl diese von dem Gast nicht gezahlt worden sei. Außerdem bestehe die Gefahr des Missbrauchs. Der Hotelier habe auch keine Handhabe, wenn sich der Gast weigere, die Abgabe zu zahlen. Dies führe zu einem Verstoß gegen den steuerrechtlichen Gleichheitssatz.
VG: Personal- und Sachaufwand nicht unverhältnismäßig
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Die Satzung sei nicht wegen Verletzung des steuerrechtlichen Gleichheitssatzes nichtig. Die Regelungen der Satzung seien noch bestimmt genug und eröffneten der Stadt Köln Kontrollmöglichkeiten. Damit sei gewährleistet, dass die Steuerpflichtigen gleich behandelt würden. Schließlich werde durch die Erhebung der Kulturförderabgabe nicht die Berufsfreiheit der Hoteliers verletzt. Der bei den Hoteliers entstehende erhöhte Personal- und Sachaufwand sei vom Zweck der Steuererhebung gedeckt und auch nicht unverhältnismäßig groß.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Köln
- Urteil vom 28.09.2016
- 24 K 2350/15; 24 K 2369/15; 24 K 1845/15; 24 K 6324/16
Zitiervorschlag
Kölner Bettensteuer ist rechtmäßig. beck-aktuell, 29.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169631)



